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Kündigung des Arbeitnehmers wegen Diebstahl

 
Diebstahl am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Wie schwerwiegend ein Diebstahl sein muss, damit eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gerechtfertigt erscheint, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) macht dennoch regelmäßig darauf aufmerksam, dass es keine bestimmte Wertgrenze gibt, sondern dass es vielmehr um den entstandenen Vertrauensschaden geht (AZ.: 7 Sa 2017/08).

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber das Recht seinem Angestellten fristlos zu kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen (§626 Abs.1 BGB). Ein Diebstahl ist unabhängig vom Sachwert als wichtiger Grund anzusehen. Gemäß §242 StGB begeht Diebstahl, „wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".

Bevor ein Arbeitgeber außerordentlich kündigt, muss er im Allgemeinen erst von „milderen Mitteln" Gebrauch machen, da die Kündigung nur als letzte Maßnahme erfolgen darf (Ultima-ratio-Prinzip). Ein solches Mittel kann eine Abmahnung sein. Diese muss ohnehin jeder Kündigung vorausgehen, damit sie wirksam ist. Es gibt aber auch Gründe, die eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen, zu denen auch der Diebstahl gehört.

Siehe auch:
»Kündigung schreiben bei mehrfachem Diebstahl .
»Wenn nur ein Verdacht auf einen Diebstahl existiert .

Trotzdem treffen Kündigungen wegen Bagatell-Diebstählen immer wieder auf Unverständnis und auch die Gerichte sind sich oftmals darüber nicht einig, ab wann ein Diebstahl eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Fall Beispiel: Im Fall Emmely hatte die Kassiererin Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30€ für eigene Zwecke verwendet. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos und ohne Abmahnung. Erst in der dritten Instanz erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam (Az.: 2 AZR 541/09 ).

Ausschlaggebend für das Urteil war die in §626 Abs.1 BGB vorgesehene Interessen-Abwägung der Vertragspartner. Nach der Abwägung muss das Interesse des Arbeitgebers überwiegen das Arbeitsverhältnis nicht fortzuführen.

Im Rahmen dieser Prüfung wird u.a. das Arbeitsverhalten in der Vergangenheit und eine Prognose in Bezug auf mögliche Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens in der Zukunft beurteilt. Nach dieser Untersuchung stellte das Gericht fest, dass Kassiererin Emmely zuvor nicht negativ aufgefallen und ihren Pflichten als Angestellte nachgekommen ist. Der entstandene Vertrauensschaden wurde als sehr gering geschätzt, für den eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Diebstahl außerordentlich gekündigt wird, hat er die Möglichkeit durch mehrere Instanzen zu klagen, wenn dies erforderlich ist. Die Gerichte beurteilen immer den Einzelfall und gelangen dabei teilweise zu unterschiedlichen Ansichten; wie im Fall Emmely.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte zunächst die Kündigung für wirksam erklärt (AZ.: 7 Sa 2017/08). Auch das Arbeitsgericht Berlin kam zu dem selben Ergebnis (2 Ca 3632/08). Erst das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg; die vorausgegangenen Urteile wurden aufgehoben und die Kündigung für unwirksam erklärt.

Checkliste: Kündigung schreiben wenn der Arbeitnehmer gestohlen hat
  • Ausführlich dokumentieren: Wann und was hat der Arbeitnehmer gestohlen? Welche Belege existieren dafür? Schriftliche Belege, Polizeibericht und Zeugen aufführen.
  • Geringfügiger Diebstahl Es empfiehlt sich sicherheitshalber eine Abmahnung zu erteilen und erst bei erneutem Fehlverhalten zu kündigen..
  • Betriebsrat anhören: Auch wenn der Arbeitnehmer gestohlen hat gilt, dass der Betriebsrat zur Kündigung angehört werden muss. Sollte dieser nicht existieren so muss der Arbeitnehmer angehört werden. Die Stellungsnahme bzw. das Protokoll des Gespräches mit dem Arbeitnehmer werden der Kündigung in Kopie beigefügt.
  • Die wichtigsten Daten nicht vergessenName des Arbeitnehmers, Beendigungszeitpunkt, Kündigungsgrund (und das es sich um eine fristlose Kündigung handelt), Zeitpunkt(e) an den der Arbeitnehmer gestohlen hat und den genauen Sachverhalt schildern und sofern vorhanden erfolgte Abmahnungen im Kündigungsschreiben erwähnen.
  • Wichtig Es sollte im Kündigungsschreiben sicherheitshalber eine hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
  • Richtige Unterschrift Das Kündigungsschreiben muss Geschäftsführer oder einer in Personalangelegenheiten bevollmächtigten Person (Vollmacht in Kopie beilegen) unterschrieben werden.

»Arbeitnehmer kündigen
»personenbedingte Kündigung
»verhaltensbedingte Kündigung
»Arbeitsvertrag gekündigt worden – Was unternehmen?

Kündigung des Arbeitnehmers weil er gestohlen hat Muster


»Mit dem Kündigungsgenerator für einen Arbeitsvertrag bei Schlechtleistung ein Kündigungsschreiben erstellen...

Kündigungsschreiben Muster herunterladen:


Kündigungsschreiben wegen eines Diebstahls durch den Arbeitnehmer Muster:

Musterstadt, den 27.12.20XX
Maria Mustermann
Mustergasse 2
12346 Musterstadt
ARBEITGEBER XY
Musterstrasse 12
12345 Musterstadt

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.20XX


Sehr geehrte Frau XY / geehrter Herr XY,

hiermit kündigen wir Ihnen fristlos außerordentlich zum XX.XX.20XX, das am XX.01.20XX vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis. Hilfsweise erklären wir die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages zum 29/30/31.XX.20XX (Ende des Monates X).

Begründung der Kündigung:

Am XX.XX.20XX haben Sie Waren im Wert von X Euro gestohlen. Folgende Gegenstände wurden wie folgt, von ihnen, entwendet:
..(detailliert ausführen)....
Sowohl die Überwachungskameras und Frau/Herr X können belegen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Der Fall wurde der Polizei übergeben. Der Polizeibericht findet sich in Kopie anbei.

(Optional: Schon in der Abmahnung vom XX.XX.20XX haben wir Sie darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstößt und zu einer sofortigen Kündigung führen kann.
Ihr wiederholtes entwenden von Waren schadet nicht nur finanziell unserem Unternehmen, sondern stört auch den Betriebsablauf und das Betriebsklima.
oder:
Durch Ihren Diebstahl ist ein massiver Schaden entstanden, da ..... Um eine etwaige weitere Schädigung zu vermeiden sehen wir uns gezwungen Sie nicht weiter zu beschäftigen.) Wir haben durch Ihr Verhalten keinerlei Vertrauen mehr in Ihre Person. Es ist uns durch diese Umstände unmöglich Sie weiterhin, im Unternehmen, zu beschäftigen.

Der Betriebsrat wurde zur außerordentlichen Kündigung und auch zur ersatzweise festgelegten ordentlichen Kündigung angehört und hat in beiden Fällen zugestimmt.

Um eine Minderung Ihrer Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu verhindern, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich direkt nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, des Arbeitsverhältnisses, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Mit freundlichen Grüßen

M.Mustermann
Mark Mustermann, Geschäftsführer

 
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