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Kündigung eines Sponsoringvertrages

 
Ein Sponsoring-Vertrag ist ein Vertrag der einerseits auf die Förderung einer Einzelperson, einer Personengruppe, einer Organisation oder aber auch nur einer Veranstaltung und andererseits meistens auf Kommunikations- und Marketingziele durch den Sponsor beruht.

Der Sponsor kann eine Einzelperson, eine Personengruppe aber auch ein Unternehmen sein. Gesponsert wird über Geld- Sach- und Dienstleistungen. Dabei werden vertraglich genau Leistungen und Gegenleistungen definiert.

Sponsoring ist somit Teil einer Öffentlichkeitsarbeit des jeweiligen Sponsors. Ziel ist es, eine Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen über den Bekanntheitsgrad des Sponsors zu erreichen.

Den wohl größten Anteil der abgeschlossenen Sponsorenverträge nehmen die Sport-Sponsoring-Verträge ein. Nichtsdestotrotz werden auch Sponsoringverträge über Kultur, Wissenschaft oder sozialen Einrichtungen abgeschlossen.

Die rechtliche Einordnung der Sponsoring Verträge Rechtlich lässt sich der Sponsoringvertrag dem Allgemeinen Schuldrecht des BGB zuordnen und auf Grund seiner meist längerfristigen Auslegung meist zu den Dauerschuldverhältnissen zu zählen.

Es kann daher ganz individuell eine inhaltliche Vertragsausgestaltung zwischen den beiden Vertragspartnern vorgenommen werden.

Die Wahl einer bestimmten Vertragsform ist nicht vorgeschrieben. Aber aus Zwecken des Beweises sollte grundsätzlich die schriftliche Form gewählt werden.

In bei einem Rechtsstreit und Zweifelsfällen ist auf Grund §133 und §157 BGB nicht Streng die wörtliche Formulierung des Vertrages zu beachten, sondern auch der von den beiden Parteien wirklich gewollte Inhalt.

Ausnahme: Falls der Sponsoringvertrag auf Grund seiner Ausgestaltung gänzlich oder in wesentlichen Teilen einer anderen gesetzlich geregelten Vertragsart ähnelt, dann greifen im Regelfall die Gesetze für die entsprechende Vertragsart.

Daher kann es dazu kommen, dass Regelungen für einen Dienst-, Werkvertrag oder sogar einen Arbeitsvertrag gelten.

Die ordentliche Kündigung eines Sponsoring-Vertrages Da der Sponsoring Vertrag ein rein individueller Vertrag nach dem Allgemeinen Schuldrecht des BGB ist, bestimmen sich die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung des Vertrages nach den festgelegten Vereinbarungen. Dies betrifft dann die Nennung von Vertragslaufzeiten, zeitlich begrenzt oder unbegrenzt und die Nennung von Kündigungsfristen.

Hinweis: Sollte der Sponsoringvertrag im wesentlich der Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages ähneln, so gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen und der Kündigung meist auch die gleichen Einschränkungen wie im Arbeitsrecht.

Die außerordentliche bis fristlose Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen (siehe auch §314 BGB).

Je nach Sachverhalt kann dann frühzeitig und mit einer kürzeren Kündigungsfrist außerordentlich oder sogar ganz ohne eine Kündigungsfrist, das heißt fristlos gekündigt werden.

Generell kommt es bei den Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung des Sponsoringvertrags auch immer darauf an ob eine im Vertrag vereinbarte Klausel auf den aktuellen Sachverhalt zu trifft, denn dann gilt meist diese Regelung.

Falls der Vertrag vom Inhalt her einem gesetzlich geregelten Vertragstyp ähnelt sind bei einer außerordentlichen Kündigung zusätzlich in der Regel auch immer die Regelungen für den entsprechenden Vertragstyp zu beachten.

Im folgenden typische Kündigungsgründe bei einem Sponsoringvertrag:

  • Schlechtleistung: Wenn die vereinbarten Leistungen nicht richtig erbracht werden oder gegen eine Vertragsklausel verstoßen wird. Zum Beispiel wenn es sich um ein Exklusivsponsor handelt und der Gesponserte noch weitere Sponsoren wirbt (siehe auch §§241 BGB). Falls es sich nicht um eine gravierende Schlechtleistung handelt sollte der Gesponserte jedoch vor einer Kündigung schriftlich ermahnt werden. Dabei sind die Verfehlungen genau zu nennen und es ist eine Frist zu setzten innerhalb welcher er sich bessern muss.

    Mehr zur »Abmahnung vor Kündigung bei Verträgen und Nichterfüllung oder Schlechtleistung

    Wichtig: Auf Grund von §280 BGB kann der Sponsor sogar Schadensersatz wegen der sogenannten Pflichtverletzung verlangen, es sei denn der Gesponserte hat den Grund nicht verursacht hat.
  • Schlechterfüllung: Falls die vereinbarten Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht werden kommt es darauf an ob der Gesponserte die Leistungen hätte erbringen können oder ob diese unmöglich waren und ob der Gesponserte dies zu verantworten hat.

    Eine Schlechterfüllung kann eine vorzeitige Beendigung des Vertrages begründen, jedoch muss die andere Partei im Regelfall immer vorher durch eine ordnungsgemäße Ermahnung über die bestehenden Probleme (auch Mängel genannt) informiert werden.

    Mehr zur »Abmahnung vor Kündigung bei Verträgen und Nichterfüllung oder Schlechtleistung

    Weiteres:

    Falls die Leistung durch den Gesponserten hätte erbracht werden können aber nun unmöglich ist, kann der Sponsor ein Schadensersatz fordern.

    Beispiel: Der Gesponserte erscheint nicht zu einem vereinbarten Spiel oder einem Medienauftritt.

    Falls die vereinbarten Leistungen aus Gründen unmöglich waren, welche der Gesponserte nicht verursacht hat kann der Sponsor meist eine Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen verlangen (siehe auch §323 Abs. 3 BGB).

    Beispiel: Das Spiel fällt aus oder findet ohne Publikum statt.

    Sonderfall: Falls der Gesponserte die vereinbarten Leistungen auf Grund von Verstößen nicht erbringen kann zum Beispiel auf Grund seines Dopings vom Spiel ausgeschlossen wurde, so besteht der Anspruch auf ein Schadensersatz für den Sponsor weiterhin, solange der Gesponserte wusste oder hätte wissen müssen, das er ein solchen Verstoß begeht.
  • Unzumutbare Änderungen: Falls der Sponsor oder der Gesponserte unzumutbare Änderungen an den vereinbarten Vertragsbedingungen vornehmen, welche die andere Partei benachteiligen oder bei ihr zu einem Schaden führen.

    Beispiel: Wesentliche Veränderung des Image oder negative öffentliche Auftritte.

    Aber auch wenn generell das Unternehmen des Sponsors neu ausgerichtet wird und zum Beispiel den Inhaber wechselt oder das Unternehmen umstrukturiert wird, kann eine außerordentliche Kündigung unter Umständen zulässig sein.
  • Verweigerung durch den Gesponserten: Falls die Leistungen vom Gesponserten verweigert werden, so sollte dieser, vor einer fristlosen Kündigung, Sicherheitshalber schriftlich ermahnt werden.

    »Abmahnung vor Kündigung bei Verträgen und Nichterfüllung oder Schlechtleistung
  • Ausbleibende Zahlungen bzw. Vergütungen: Falls der Sponsor die vereinbarte Kompensation nicht oder nur teilweise zahlt, so ist der Sponsor zuerst ordnungsgemäß schriftlich zu ermahnen.

    »Mahnung vor Kündigung wegen Mängeln oder anderem

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss immer der Grund benannt werden, auf dem sich die Kündigung stützt. Zwischen dem Auftreten des Kündigungsgrundes und dem Einreichen der fristlosen Kündigung darf zeitlich gesehen kein allzu großer Abstand sein.

Hinweis: Sollte der Sponsoringvertrag im wesentlich der Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages ähneln, so findet §626 Abs. 2 BGB Anwendung, so dass eine außerordentliche Kündigung bis spätestens 2 Wochen nach der Kenntnisnahme über den Kündigungsgrund erfolgen muss.

Versand und Form Das Schreiben sollte in Schriftform und eigenhändig unterschrieben dem Vertragspartner zugehen.

Auch ist es ratsam das Schreiben mittels Einschreiben-Rückschein oder einer anderen sicheren Versandmethode zu versenden um ein Nachweis zu haben.

Vor einem Versand per Fax mit Sendebericht ist zu prüfen ob im Vertrag die Schriftform vereinbart wurde oder ob der Vertrag einem gesetzlichen Vertragstyp ähnelt. Ein Fax erfüllt nämlich nicht die Schriftform (siehe §126 BGB).

Der minimale Kündigungsinhalt sollte folgender sein:

  • a) Beide Vertragspartner sind namentlich und mit Anschrift zu benennen.
  • b) Der Wunsch der Kündigung, und der Vertrag um welchen es sich handelt, muss benannt werden und zu welchem Termin die Vertragsbeendigung in Kraft treten soll.
  • d) Zum Schluss ist die Kündigung zu unterschreiben.
Unter Beachtung der Kündigungsfrist (sofern vorhanden) muss das Kündigungsschreiben beim Vertragspartner rechtzeitig zugehen, damit das Schreiben rechtzeitig und wirksam ist.

Wichtige Vertragsbestandteile eines Sponsoring-Vertrages In einem Vertrag zwischen Sponsoring-Geber und Sponsoring-Nehmer sollten die Inhalte, Leistungen, Pflichten und Rechte, Haftungen und Kündigungen explizit geregelt werden um Unklarheiten bei Streitigkeiten zu vermeiden.

Folgende Vertragsinhalte sollten in einem Sponsoringvertrag vereinbart sein:

  • a) Leistungen des Sponsors
    Hier sind die Geld-, Sach-, oder Dienstleistungen definiert, welche der Sponsor-Geber leisten will.
  • b) Gegenleistungen des Gesponserten
    Es werden die zu erbringenden Gegenleistungen des Sponsor-Nehmers definiert, z.B. das Aufstellen von Plakaten des Sponsors, Präsentierung von Produkten oder Dienstleistungen des Sponsors, Verwendung von Logos des Sponsors usw.
  • c) Ausschließlichkeit
    Dieser Punkt erörtert die mögliche Zulassung von weiteren Sponsoren und die Festlegung von Exklusivrechten von einzelnen Sponsoren-Gebern.
  • d) Wohlverhalten, Unterrichtung, Vertraulichkeit, Zweckbindung, Doping
    Die gegenseitigen Verhaltensgrundsätzen werden hier festgeschrieben, bestimmte Vertraulichkeitserklärungen festgelegt und Informationspflicht über bestimmte Umstände bestimmt.

    Wichtig ist auch eine Vereinbarung über eine zweckgebundene Verwendung der eingebrachten Sponsoring-Leistungen. Bei Sport-Sponsoring ist natürlich auch die Frage des Dopings relevant.
  • e) Persönliche Leistung, Abtretbarkeit
    Dieser Punkt erläutert ob die Leistungserbringung allein durch Vertragspartner oder auch durch Dritte möglich ist und ob Sponsoring-Leistungen abgetreten werden dürfen.
  • f) Haftungsausschluss, Erfüllungsinteresse
    Der Vertrag regelt mögliche Haftungen des Sponsoring-Gebers und -Nehmers und legt gleichzeitig auch mögliche Haftungsausschlüsse fest.

    Das Erfüllungsinteresse bestimmt die ordnungsgemäße zeitliche und inhaltliche Vertragserfüllung.
  • g) Sicherheitsleistung, Vertragsstrafe, Aufrechnung
    Hier geht es um die Bestimmung von möglichen Bürgen und von Sanktionen bei nicht erbrachten Leistungen.
  • h) Inkrafttreten, Laufzeit, Optionsrechte
    Zum Inkrafttreten des Vertrages werden hier die Formalitäten festgeschrieben als auch die Laufzeit des Vertrages bestimmt und somit mögliche ordentliche Kündigungen und Kündigungsfristen festgelegt.
  • i) Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
    Die Fragen der ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten werden hier erörtert.

    Dies betrifft die Fälle, wenn Leistungs- oder Verhaltensstörungen der Vertragsbeteiligten eine Fortsetzung des Vertrages unmöglich erscheinen lassen. Damit ist auch die Frage nach einer Rückgewährung von möglicherweise schon erbrachten Leistungen erklärungsbedürftig.
  • j) Schriftform, Zugang von Erklärungen, Salvatorische Klausel
    Durch das Festlegen der Bestimmtheits-Klausel Schriftform wird die Beweisgrundlage geschaffen, falls die Vertragspartner bei Meinungsverschiedenheiten in Streitigkeiten geraten.

    Die Salvatorische Klausel bewahrt einen Vertrag vor Ungültigkeit, wenn Vertragsinhalte unwirksam sind. Es besteht somit die Möglichkeit einer Überarbeitung des Vertrages.
  • k) Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Bei Schließung von Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern muss das anzuwendende Recht bestimmt werden.

    Der Erfüllungsort bestimmt den Ort der Leistungserbringung und der Gerichtsstand bezeichnet den Ort des für den Vertrag zuständigen Gerichts.
  • l) Anlagen
    Vertragsrelevante Unterlagen werden Teil des Vertrages, wenn diese in Form einer Anlagenliste dem Vertrag beigefügt sind.


Kündigung Sponsoringvertrag Muster


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Kündigungsschreiben herunterladen:

Kündigungsschreiben Sponsoringvertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Sponsor
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann (Gesponserte/r)
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Sponsoringvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich / kündigen wir den Sponsoringvertrag, vom XX.XX.20XX, zum XX.XX.20XX.

(
Falls zutreffend: Auf Grund meiner chronischen Erkrankung kündige ich den Sponsoringvertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung. Falls Sie ein Attest meines Arztes benötigen lassen Sie mich dies bitte wissen.

Bitte teilen Sie mir mit ob und in welcher Höhe Sie gedenken ein Erstattungsanspruch geltend zu machen.

Oder: Auf Grund der Ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit, insbesondere wegen - hier den Sachverhalt benennen -, kündigen wir den Sponsoringvertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung.

Oder: Auf Grund der Ihres Imagewechsels, - hier den Sachverhalt benennen -, kündige ich den Sponsoringvertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung.

Falls zutreffend: Wie bereits mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt bestehen folgende Leistungsmängel: - Hier die Probleme genau beschreiben -. Da Sie bis nach Fristablauf keine Besserung vorgenommen haben kündigen wir den Sponsoringvertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung.
)

(Sofern vorhanden: Die Vertragsnummer lautet: SP123456.)

Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Termin.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Kündigungsschreibens und den Beendigungstermin.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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