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Kündigung Handelsvertreter

 
Ein Handelsvertreter arbeitet als Selbständiger und vermittelt im Namen eines Unternehmens Geschäfte beziehungsweise schließt diese Verträge auch im Name des Unternehmens ab. Werden dagegen auch waren des Unternehmens vom Selbständigen gekauft um diese anschließend weiterzuverkaufen handelt es sich in den meisten Fällen um ein sogenannten Vertragshändler.

Die Kündigung von Handelsvertreterverträgen ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den Paragraphen 89 bis 90a geregelt. Die hier erwähnten Möglichkeiten der Kündigung sind grundlegend. Vertragliche Gestaltungen können jedoch durchaus über die vom Gesetzgeber gemachten Regeln hinausgehen.

Ordentliche Kündigung gem. §89 (1) HGB Verträge für Handelsvertreter können sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet zum vereinbarten Termin und kann vorher nicht ordentlich gekündigt werden.

Beide Parteien können sich jedoch auf eine Auflösung des Vertragsverhältnisses einigen und ein sogenannten Aufhebungsvertrag vereinbaren. Dabei kann jedoch dennoch ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bestehen. Mehr dazu weiter unten.

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Vertragsverhältnis unterliegt folgenden Fristen, welche sowohl vom Unternehmen als auch vom Handelsvertreter einzuhalten sind.

  • 1. Jahr der Vertragsdauer, Kündigungsfrist 1 Monat
  • 2. Jahr der Vertragsdauer, Kündigungsfrist 2 Monate
  • 3. bis 5. Jahr der Vertragsdauer, Kündigungsfrist 3 Monate
  • bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren besteht eine Frist von 6 Monaten

Diese Fristen können gem. §89 (2) HGB durch Vereinbarung verlängert werden, wenn die Frist dabei für beide Parteien gleichlang ist. Eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Fristen ist nicht zulässig.

Die Kündigung hat zum Schluss des Kalendermonats zu erfolgen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

Besondere Beachtung ist bei Verträgen notwendig, die auf weitere Handelsvertreterverträge aufbauen („Ketten-Verträge"). Hier gelten die Fristen nach der Gesamtdauer der Handelsvertreterbeziehung.

Teilkündigungen sind nur wirksam, wenn die Möglichkeit zu einer Teilkündigung, bereits im Voraus im Vertrag vereinbart worden ist.

Sog. Änderungskündigungen dagegen können zulässig sein. Es ist jedoch die explizite Zustimmung beider Parteien notwendig. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

Außerordentliche Kündigung gem. §89a (1) HGB Für eine außerordentliche Kündigung, das heißt eine vorzeitige Beendigung des Vertrages, schreibt das HGB als Voraussetzung einen wichtigen Grund vor. Ein solcher wichtiger Grund besteht dann, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann (§314 (1) BGB).

Die Umstände des Einzelfalls sowie beiderseitige Interessen sollten hier rechtssicher abgewogen werden.

Entscheidend ist auch der Zeitpunkt der Kündigung. Diese kann nur erfolgen, wenn sie in einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen worden ist. Die Zeit zwischen Erlangen der Kenntnis und der Aussprache der Kündigung sollte 2 Monate nicht übersteigen (BGH Az. VIII ZR 123/98 v. 26.05.1999)

Eine grundlose Kündigung ist rechtsunwirksam, kann jedoch für die gekündigte Partei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dasselbe gilt auch im Fall das eine Partei unzulässigerweise gekündigt wurde, insbesondere wenn bereits Dritte über diese Kündigung informiert wurden.

Typische Gründe für eine außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter sind:

  • Wenn die Provisionen mehrfach wesentlich verzögert gezahlt werden und sich dies auch nach einer schriftlichen Ermahnung (Abmahnung) mit Fristsetzung nicht bessert.
  • Falls das Unternehmen Geschäftsabschlüsse verschweigt und dadurch Provision unterschlägt. Sollte dies nachweislich absichtlich geschehen sein kann fristlos gekündigt werden. Sofern nur ein Fehler des Unternehmens zu vermuten ist kann es sein, dass vorher abgemahnt werden muss.

    »Mehr zum Thema Abmahnung und ein Musterschreiben

  • Sollte das Unternehmen die Provisionszahlungen nur unter Vorbehalt leisten so ist dies in der Regel ebenfalls ein Kündigungsgrund. Sicherheitshalber gilt auch hier, dass vorher eine Abmahnung erfolgen sollte.
  • Das Abwerben von Untervertretern durch das Unternehmen ist ebenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund.
  • Wurde dem Handelsvertreter unzulässigerweise gekündigt besteht ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung seitens des Handelsvertreters, dies gilt insbesondere dann, wenn bereits andere Personen über die Kündigung des Handelsvertreters unterrichtet wurden.
  • Verstirbt der Handelsvertreter ist der Vertrag automatisch beendet. Er wird also nicht auf die Erben übertragen. Tipp: Es kann für die Erben jedoch ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bestehen.
  • Verstirbt der Unternehmer so kann der Handelsvertreter damit eine außerordentliche Kündigung begründen, nicht jedoch das Unternehmen.
  • Ferner kann der Handelsvertreter auch kündigen, wenn er die Tätigkeit aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr tätigen kann. In einem solchen Fall sollt ein Attest des behandelnden Arztes (in Kopie) beigefügt werden.

Tipp: Fall die Kündigung durch den Handelsvertreter, auf Grund eines Verschuldens des Unternehmens erfolgt besteht weiterhin ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 89 a Absatz 2 HGB). Der Schadensersatz wird dabei jedoch vor Gericht üblicherweise auf die Höhe der zu erwartenden Provisionszahlungen, gezählt bis zu einer ordentlichen Kündigung, beschränkt.

Typische Gründe für eine außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung durch das Unternehmen sind:

  • Sofern der Handelsvertreter sich nicht ausreichend um den Bezirk oder Kundenstamm kümmert oder sich nicht an Weisungen des Unternehmens hält.
  • Wenn der Vertreter dem Unternehmen unzulässig Konkurrenz macht oder gegen sein vertragliches Konkurrenzverbot verstößt.
  • Bei Täuschung oder Betrugsversuchen durch den Handelsvertreter kann er fristlos gekündigt werden. Es sollten jedoch unbedingt ausreichende Beweise vorliegen.
  • Im Falle einer Straftat, welche dem Unternehmen schadet, oder falls ein Verdacht auf eine solche ausreichend Begründet werden kann.
  • Sobald über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wird (siehe auch §115 und §116 InsO)

Wichtig: Sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Vertragsverletzung oder Vertrauensverstoß handelt ist der Handelsvertreter zuerst schriftlich abzumahnen und nur falls auch danach keine Besserung erfolgt kann eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. Das heißt immer dann wenn zu vermuten ist, dass auch eine Abmahnung, das Vertrauen und die Beziehung zwischen den beiden Parteien, nicht wieder herstellen kann.

Mehr zum Thema Abmahnung und ein Musterschreiben

Tipp: Anspruch auf Handelsvertreterausgleich prüfen Ein Handelsvertreter erbringt in vielen Fällen Leistungen für das Unternehmen, welche diesem auch in weiterer Zukunft helfen können. Zum Beispiel durch Mehrfachkäufe geworbener Kunden oder generell durch den geworbenen Kundenstamm.

Daher regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) im §89b Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Dieser Anspruch auf den sogenannte Handelsvertreterausgleich kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Um zu ermitteln ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht werden folgende Voraussetzungen geprüft:

  • Das Unternehmen muss durch die vom Handelsvertreter geleisteten Tätigkeiten auch in Zukunft, nach dem Vertragsende mit dem Handelsvertreter erhebliche Vorteile zu erwarten haben.

    Zum Beispiel durch weitere Bestellungen der geworbenen Kunden. Generell werden vom BGH in der Regel dabei alle Kunden als Stammkunden gezählt die mehrere Käufe getätigt haben.

    Hinweis: Wurden Kunden von einem anderen Handelsvertreter übernommen, so zählen diese nicht als Neukunde, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt selbst wenn für die Kunden eine Ablösesumme gezahlt wurde.

    Weitere Vorteile für das Unternehmen: Wenn bestehende Kundenbeziehungen so wesentlich erweitert wurden, dass dies dem Anwerben eines weiteren Kunden gleichkommt (als Anhaltspunkt ist eine Verdopplung des Umsatzes anzusehen).
  • Ausnahmen:

    Nimmt der Handelsvertreter bei Kündigung seinen Kundenstamm mit so ist von keinem Vorteil für das Unternehmen auszugehen.

    Wird der Betrieb stillgelegt so verleiben ebenfalls keine Vorteile. Wird der Betrieb dagegen verkauft sind die geworbenen Kunden weiterhin als ein Vorteil anzusehen, da diese üblicherweise den Verkaufspreis erhöhen.
  • Einfluss der Marke: Sofern eine Marke vertrieben wird, insbesondere wenn diese einen hohen Bekanntheitsgrad hat, so wird dies in vielen Fällen als Leistung des Unternehmens angesehen, welche die Werbung von Kunden und den Verkauf erleichtert.

    Daher kann dieser Aspekt zu erheblichen Abzügen an der dem Vertreter zustehenden Ausgleichszahlung führen (in einigen Fällen bis ca. 25%).
  • Vertretertätigkeit nebenberuflich oder hauptberuflich? Je nachdem wie gewichtig die Tätigkeit für das Einkommen des Handelsvertreters ist entscheidet sich ob es sich um eine hauptberufliche oder nur um nebenberufliche Tätigkeit handelt.

    Es kann nicht vertraglich vereinbart werden das es nur eine nebenberufliche Tätigkeit ist.

    Liegt nach diesen Kriterien eine nebenberufliche Tätigkeit vor besteht kein Anspruch auf ein Handelsvertreterausgleich (§92b Absatz 1).
  • Ferner ist auch immer die sogenannte allgemeine Billigkeit zu prüfen. Dies bedeutet, es wird geprüft ob eine Ausgleichszahlung gerecht bzw. angemessenen wäre.

    Dabei ist zum einen zu betrachten wieso und zum anderen von welcher Seite gekündigt wurde.

    So gilt, wenn der Handelsvertreter gekündigt hat und der Grund darin nicht in einem Verschulden des Unternehmens liegt, das meist kein Anspruch besteht. Es reicht allerdings schon aus wenn ein zulässiges Verhalten, des Unternehmens, zu einem erheblichen Nachteil für den Vertreter geführt hat.

    Sollte der Kündigungsgrund im Alter oder einer Erkrankung des Handelsvertreters liegen, besteht ferner meist dennoch ein Ausgleichsanspruch, trotz der Kündigung durch den Vertreter.

    Kündigt das Unternehmen und der Handelsvertreter hat sich etwas zuschulden kommen lassen, so reduziert dies seinen Anspruch und kann je nach schwere auch zu einem gänzlichen Verlust führen. Das Fehlverhalten von Untervertretern und anderen Hilfspersonen wird dabei in der Regel nicht berücksichtigt.

    Ferner wird auch betrachtet ob der Handelsvertreter nach der Vertragsbeendigung eine dem Unternehmen schädliche Tätigkeit ausübt. Also zum Beispiel für die Konkurrenz tätig wird.

    Generell sind fast alle Faktoren zu betrachten, welche den Nutzen des Unternehmens reduzieren. Es ist aber auch zu beachten ob dem Handelsvertreter ein Verlust entsteht.

Wichtig: Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verfällt, sofern er nicht innerhalb 1 Jahres, gezählt ab der Vertragsbeendigung beansprucht wird.

Hinweis: Wird ein Auflösungsvertrag vereinbart in dem der Handelsvertreter seine Vertretung an einen Dritten abgibt so kann dies je nach Fall auch zu einem Verlust seiner Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung führen.

Sonderfall: Für Verträge die vor dem 5.8.2009 abgeschlossen wurden gilt nach einer Leitsatzentscheidung des BGB (23.11.2011, VIII ZR203/10), dass für diese, für die Bestimmung von Handelsvertreteransprüchen, noch das alte HGB anzuwenden ist. Dadurch kommt es bei diesen Verträgen je nach Umstand zu abweichenden Ansprüchen.

Höhe des Ausgleichsanspruches:

Nach §89b Absatz 2 HGB ist die Höhe auf maximal eine Jahresprovision beschränkt. Es wird dabei nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre gerechnet. Sollte der Handelsvertreter kürzer beschäftigt worden sein, so wird der Durchschnitt der Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses ermittelt.

Ausnahme: Bei Versicherungsvertretern gilt nach §89b Absatz 5 HGB das die Höhe auf maximal 3 Jahresprovisionen beschränkt ist.

Für die Berechnung des Anspruches wird dabei die Summe aller Provisions- und Vergütungsansprüche des Handelsvertreters, gegenüber dem Unternehmen, betrachtet. Je nach Umständen werden dabei auch die mit Altkunden erwirtschafteten Vergütungen berücksichtigt. Diese so berechnete Summe kann sich aber noch durch die zuvor genannten Punkte erheblich reduzieren.

Kündigungsadresse Die im Kündigungsschreiben anzugebende Adresse der zu kündigen Partei sollte der im Vertrag angegebenen Adresse entsprechen.

Wurde während der Vertragslaufzeit von einer abweichenden Adresse Kenntnis erlangt, so kann diese ausreichen, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich hierbei um eine rechtsnachfolgende Adresse handelt, z. B. bei Umzug des Handelsvertreters.

Eine falsche Adressierung kann dazu führen, dass die Kündigung nach § 125 BGB aufgrund Formfehler unwirksam ist.

Kündigung eines Handelsvertreters Muster


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Kündigungsschreiben Handelsvertreter Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Maria Mustermann
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21000 Musterstadt
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Ansprechpartner
Strasse + Nr.
Plz. + Ort

Kündigung des Handelsvertretervertrages


Sehr geehrte Frau / Herr XY,

hiermit kündigen wir Ihnen den Handelsvertretervertrag fristwahrend zum XX.XX.20XX.

(Falls zutreffend: hiermit kündigen wir Ihnen den Handelsvertretervertrag auf Grund Ihren wiederholten Vertragsverletzungen, wegen welchen wir sie schon am XX.XX.20XX schriftlich ermahnt hatten. Und zwar handelt es sich um – hier den Sachverhalt genau beschreiben -)

Hilfsweise kündigen wir den Vertrag zum nächstmöglichen Termin.

Bitte lassen Sie uns alle Ihnen zur Verfügung gestellten Werbematerialien zukommen.

Mit freundlichen Grüßen


Max Muster
Max Muster, Geschäftsführer

 
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