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Kündigung in der Probezeit

 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass sie dem eigentlichen Arbeitsverhältnis eine Probezeit vorschalten. Eine Probezeit hat für beide Seiten Vorteile. So können sich beide Parteien gegenseitig prüfen, ohne sich langfristig aneinander zu binden. Als Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer maximal sechs Monate vereinbaren.

Kündigungsfrist Probezeit § 622 III BGB sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis während einer Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Allerdings gilt die Einschränkung, dass diese kurze Kündigungsfrist nur für eine Probezeit von bis zu sechs Monaten anwendbar ist.

Ferner bestimmt das Gesetz, dass durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen, also auch eine noch kürzere Kündigungsfrist, vereinbart werden können. Umgekehrt bleibt es den Parteien unbenommen, auch eine längere Kündigungsfrist über die zwei Wochen hinaus festzulegen. In der Probezeit kann sich der Arbeitnehmer nicht auf einen Kündigungsschutz berufen. Eine Kündigung in der Probezeit kann durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen geschehen.

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. In jedem Fall können die Parteien eine Probezeit vorschalten.

Wenn ein Probearbeitsverhältnis befristet vereinbart werden und somit automatisch enden soll, muss die Befristung eindeutig als solche verabredet werden. Wenn lediglich vereinbart wird, die Probezeit sollte drei Monate betragen, ohne dass diese Befristung als Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt klargestellt wird, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und muss mit der gesetzlichen Mindestfrist gekündigt werden.

Das befristete Arbeitsverhältnis kann dann innerhalb der Probezeit in der Regel mit zwei Wochen Frist beendet werden. Wird nicht gekündigt, geht das Probearbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Eine Kündigung richtet sich dann nach den üblichen Regeln. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, die Originalunterschrift des Arbeitgebers oder eines Vertretungsberechtigen ausweist und dem Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungszeit zugehen muss.

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Wenn man als Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit kündigen will so muss ebenfalls die Kündigungsfrist eingehalten werden. Es sind keine Gründe anzugeben. Das Kündigungsschreiben, zur Kündigung in der Probezeit, muss in der Schriftform und handschriftlich unterschrieben dem Arbeitgeber zugehen. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs beginnt die Kündigungsfrist. Geht das Kündigungsschreiben an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu, so gilt in der Regel als Zugang der darauf folgende Werktag (also z.B. Montag).

Kündigungsschreiben per E-Mail oder Telefax sind unzulässig. Unterschriftenkürzel sind keine ordnungsgemäße Unterschrift. Die Absendung mit der Post innerhalb der Frist reicht nicht. Es empfiehlt sich dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben persönlich zu Übergeben und den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn dies nicht möglich ist kann das Kündigungsschreiben per Einschreiben oder Einschreiben Rückschein versendet werden.

Eine längere Probezeit als sechs Monate macht keinen Sinn, da nach sechs Monaten die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen oder zum 15. oder zum Monatsende maßgebend ist und bei mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern im Betrieb auch noch das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Hier schließen die Parteien von vornherein zweckmäßigerweise einen befristeten Arbeitsvertrag, für den es keinen sachlichen Grund geben muss.

Die Parteien können den befristeten Arbeitsvertrag dann binnen zwei Jahren bis zu drei Mal verlängern. Stellt sich dann heraus, dass der Mitarbeiter dauerhaft übernommen werden soll oder möchte, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden.

Checkliste für die Kündigung in der Probezeit:

  • Welche Kündigungsfrist ist maßgebend? 2 Wochen, 4 Wochen, andere wie zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt.
  • Schriftform der Kündigung? Wurde die Kündigung schriftlich ausgesprochen.
  • Korrekte Unterzeichnung durch Arbeitgeberseite? Originalunterschrift des Geschäftsführers oder eines vertretungsberechtigen Personalers.
  • Kündigungszugang fristgerecht? Wann ist das Kündigungsschreiben Probezeit zugegangen? Denn erst dann beginnt die Kündigungsfrist.


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