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Kündigung ohne Grund bzw Begründung erhalten - ist die Kündigung gültig?

 
Vielfach besteht Unklarheit über die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, ohne die Gründe für die Kündigung zu nennen.

Zunächst einmal muss unterschieden werden, ob es sich um eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach §626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist nach §622 BGB handelt.

Ordentliche Kündigung ohne Nennung von Gründen Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber von einigen Ausnahmefällen abgesehen im Kündigungsschreiben selbst keinen Grund angeben. Jedoch ist jedem Fall eine schriftliche Kündigung erforderlich.

Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist das die Kündigung ungerechtfertigt ist oder, dass diese nicht rechtzeitig zugestellt wurde, so muss er seine Bereitschaft zu Arbeit weiterhin signalisieren. In einem solchen Fall sollt sich daher umgehend beim Arbeitgeber gemeldet werden und zu den üblichen Zeiten (an denen man ohne die Kündigung in der Regel arbeiten würde) die Arbeitsstelle besucht werden und die Arbeit angeboten werden.

Die Kündigung muss dem Arbeitgeber zudem wirksam zugegangen sein. Wenn alle Formvorschriften korrekt eingehalten wurden, behält die Kündigung vorbehaltlich einer gerichtlichen Prüfung ihre Wirksamkeit.

Allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund benennen.

Sollte es zu einem Arbeitsgerichtsprozess aufgrund einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers kommen, muss in jedem Fall ein Kündigungsgrund vorgetragen werden, um feststellen zu können, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen (??!!) nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wichtige Ausnahmen stellen jedoch Kündigungen nach dem Mutterschutzgesetz sowie dem Berufsbildungsgesetz dar, wenn die Probezeit abgelaufen ist. Hier ist der Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet, die Kündigungsgründe bei Ausspruch der Kündigung zu nennen.

Weiterhin ist in manchen Tarifverträgen festgelegt, dass eine Kündigung nur unter Nennung eines Kündigungsgrundes erfolgen kann. Spricht der Arbeitgeber dagegen eine Kündigung während der Probezeit aus, ist diese in jedem Fall ohne Nennung von Gründen möglich.

Außerordentliche Kündigung ohne Nennung von Gründen Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäߧ 626 BGB außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist bzw. mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist wirksam kündigen.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss jedoch immer ein Kündigungsgrund genannt werden. Ohne Nennung von Gründen ist die außerordentliche Kündigung nicht wirksam.

Zu den Voraussetzungen für eine Wirksamkeit gehört, dass Tatsachen vorliegen müssen, die einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen (§ 626 Absatz 1 BGB). Wichtige Gründe können zum Beispiel das Verletzen der Treuepflicht, falsche Angaben bei der Einstellung oder beharrliche Arbeitsverweigerung sein.

Die Kündigungsgründe können dabei entweder im Bereich des Verhaltens des Arbeitnehmers, der Person des Arbeitnehmers oder dem Betrieb liegen.

»Verhaltensbedingte Kündigung

»Betriebsbedingte Kündigung

»Personenbedingte Kündigung

Ebenso muss eine sorgfältige Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen und zu dem Ergebnis kommen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnis unzumutbar ist. Ferner muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber gleichzeitig mit der außerordentlichen Kündigung vorsorglich eine ordentliche Kündigung mit ausgesprochen hat, für den Fall dass sich bei einer gerichtlichen Überprüfung herausstellen sollte, das die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt ist, kann es dennoch passieren, dass die Kündigung dann unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wirksam wird.

»Gekündigt worden – was tun?

»Kündigungsschutzklage

»Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates oder des Arbeitnehmers bei einer Kündigung

»Kosten im Arbeitsrecht

»Einem Arbeitnehmer kündigen

»Kündigungsschutzklage


 
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