Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung wenn der Arbeitnehmer eine schlechte Leistung erbringt

 
Wenn der Arbeitgeber mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht mehr zufrieden ist, dann ist es fraglich, ob er diesen gemäß Kündigungsschutzgesetz kündigen kann. Schlechte Leistungen können viele Ursachen haben.

Zu einem kann es sein, dass der Arbeitnehmer die eigene Leistungsfähigkeit nicht ganz ausschöpft, oder aber der Arbeitnehmer kann einfach keine besseren Leistungen erbringen. Kündigungsrechtlich müssen diese beiden Möglichkeiten voneinander unterschieden werden.

Personenbedingte Kündigung wegen schlechter Leistungen: Wenn es Sicht des Arbeitgebers keine ausreichenden Leistungen des Arbeitnehmers vorliegen, die sich dadurch begründen, dass er aufgrund geistiger und körperlichen Fähigkeiten nicht fähig ist, bessere Leistungen zu erbringen, dann müssen laut § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz folgende Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung erfüllt sein:

  • Es muss eine erhebliche Minderleistung vorliegen. Und zwar muss der Arbeitnehmer die erwarteten Leistungen so weit unterschreiten, dass ein Fortführen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er die Normalleistung um ein Drittel dauerhaft unterschreitet.
  • Eine weitere Voraussetzung ist eine negative Prognose. Dabei ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer die Leistungen in der Zukunft erbringen kann.
  • Die dritte Voraussetzung ist kein milderes Mittel. Dabei hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz in dem Unternehmen eingesetzt werden kann. Des Weiteren muss eine Interessenabwägung stattfinden.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen schlechter Leistungen: Auch hier ist es laut § 2 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, wegen schlechter Leistungen. Dafür muss allerdings erst einmal geprüft werden, welche Leistungen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag erbringen muss.

Der Arbeitnehmer verhält sich vertragsgemäß, wenn er die eigene Leistungsfähigkeit ausschöpft. Doch schöpft er diese nicht aus, dann verstößt er gegen die Pflichten des Arbeitsvertrages. Dies würde eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung? Kommt es zu einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. Zunächst muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage, laut § 4 Kündigungsschutzgesetz, einlegen.

Durch diese ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Denn er muss beweisen, dass der Arbeitnehmer seine eigene Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfen kann, bzw. dauerhaft nicht in der Lage sein wird, Normalleistungen zu erbringen.

Außerdem muss der Arbeitgeber beweisen, dass dadurch dauerhaft der Betrieb gefährdet wird.

Beides kann der Arbeitnehmer bestreiten. Er kann darlegen, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit auch mit einer unterdurchschnittlichen Leistung ausschöpft, dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer schon älter ist. Diesen Umstand muss wiederum der Arbeitgeber widerlegen. Insgesamt sind immer beide Interessen abzuwägen.

Daher sollte vor einer Kündigung wegen schlechter Leistung unbedingt ein Fachanwahlt für Arbeitsrecht konsultiert werden um einen langwierigen und kostspieligen Prozess zu vermeiden oder um zumindest die Aussicht auf Erfolg zu erhöhen.

Der Arbeitnehmer muss unbedingt abgemahnt werden: Nach dem Arbeitsrecht muss der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden und Ihm die Möglichkeit zur Besserung gegeben werden. Dies geschieht rechtssicher durch eine schriftliche Abmahnung, welche Gegenstand der Personalakte wird. Es kann Vorteilhaft den Arbeitnehmer vor einer Kündigung zweifach abzumahnen. Die Kündigung sollte dabei nur wenige Wochen nach der letzten Abmahnung durchgeführt werden, sofern keine Besserung eingetreten ist.

Der Betriebsrat muss angehört werden: Auch bei dieser Art von Kündigung gilt, dass der Betriebsrat angehört werden muss. Sollte dieser nicht vorhanden sein, so muss der Arbeitnehmer angehört werden.

»Arbeitnehmer kündigen
»schriftliche Abmahnung
»verhaltensbedingte Kündigung
»personenbedingte Kündigung
»Arbeitsvertrag gekündigt worden – Was unternehmen?

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung Muster


»Mit dem Kündigungsgenerator für einen Arbeitsvertrag bei Schlechtleistung ein Kündigungsschreiben erstellen...

Kündigungsschreiben Muster herunterladen:


Kündigungsschreiben wenn der Arbeitnehmer schlechte Leistung erbringt Muster:

Musterstadt, den 27.12.20XX
ARBEITGEBER XY
Personalabteilung
Musterstrasse 12
12345 Musterstadt
Maria Mustermann
Mustergasse 2
12346 Musterstadt

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.20XX


Sehr geehrte/r Frau/Herr XY,

hiermit kündigen wir Ihnen fristlos, den am XX.01.20XX abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Sollte dies nicht zulässig sein, erklären wir hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29/30/31.XX.20XX (Ende des Monates X).

Begründung:

In den vergangenen Wochen haben Sie wiederholt Schlechtleistung erbracht. Ihre durchschnittliche Leistung betrug dabei nicht nur 20%(oder: deutlich) weniger als Ihre bisherige Leistung, sondern auch bedeutend weniger als die von Ihren Kollegen, welche mit den gleichen/vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren Und zwar haben Sie
…...........(Detaillierte Auflistung der schlechten Leistung und der Aufgaben die nicht zufriedenstellend erledigt wurden. ).

Auch Herr X und Frau Y können bestätigen, dass kein Grund ersichtlich ist warum Sie weniger leisten als Andere.

Wir haben Sie schon in den Abmahnungen vom XX.XX.20XX und XX.XX.20XX darauf hingewiesen, dass dies nicht hinnehmbar ist und zu einer Kündigung führen kann. Ihre schlechte Leistung schädigt die Qualität unserer Produktion und verlangsamt den Betriebsablauf.

Ebenso bedeutet dies für Ihre Arbeitskollegen eine wesentliche Mehrbelastung. Darüber hinaus ist gefährdet ein solches Verhalten unser Unternehmen. Daher ist es uns unmöglich Sie weiterhin, in unserem Hause, zu beschäftigen.

Der Betriebsrat wurde zur außerordentlichen Kündigung und auch zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung angehört und hat in beiden Fällen seine Zustimmung erteilt.

Um eine Minderung Ihrer Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, dass Sie sich direkt nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, des Arbeitsverhältnisses, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Mit freundlichen Grüßen

M.Mustermann
Mark Mustermann, Geschäftsführer

 
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