Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Lehrvertrag kündigen

 
Wurde einmal erfolgreich ein Ausbildungsverhältnis vereinbart, kann es doch zahlreiche Gründe für beide Vertragsparteien geben, den Lehrvertrag kündigen zu wollen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG §22) gibt hier verschiedene Möglichkeiten vor.

Problemlos gestaltet sich die Kündigung während der Probezeit, die in einem Ausbildungsverhältnis ein bis vier Monate betragen kann (die genaue Dauer der Probezeit legt der Ausbildungsbetrieb fest). Während der Probezeit können sowohl Ausbilder als auch Auszubildender den Lehrvertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies muss jedoch auf jeden Fall schriftlich, also in Form eines Kündigungsschreibens erfolgen. Hierbei gilt es zu beachten:

  • Das Kündigungsschreiben muss innerhalb der Probezeit zugestellt werden.
  • Im Falle einer Kündigung durch den Ausbilder muss (sofern vorhanden) der Betriebsrat informiert werden und der Kündigung zustimmen. Dies sollte im Kündigungsschreiben vermerkt werden, da es sonst angefochten werden kann. Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben sein, Wenn der Arbeitgeber kündigen möchte so muss entweder der Geschäftsführer oder eine in Personalangelenheiten bevollmächtigte Person unterschreiben.


Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende den Lehrvertrag mit einer Frist von 4 Wochen ordentlich kündigen. Auch hier muss der Lehrling eine Kündigung schreiben. In diesem Fall ist wichtig:

  • Das Kündigungsschreiben muss einen Kündigungsgrund enthalten.
    Zulässige Kündigungsgründe sind: Aufgabe der Berufsausbildung oder der Wunsch, sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden zu lassen.
  • Im Kündigungsschreiben muss die korrekte Kündigungsfrist benannt und eingehalten werden. Notfalls ist auch eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt möglich.
  • Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig und handschriftlich unterschrieben werden.

Fristlose außerordentliche Kündigung des Lehrvertrages Eine weitere Möglichkeit, nach der Probezeit einen Lehrvertrag zu kündigen, ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Diese kann sowohl vom Ausbilder, als auch vom Lehrling ausgesprochen werden. Muss man allerdings eine solche Kündigung schreiben, gilt folgendes:

  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen (der möglichst bewiesen werden kann) und im Kündigungsschreiben genannt werden.
  • Wichtige Gründe für den Lehrling sind hier beispielsweise: Sexuelle Belästigung, Züchtigung, häufige Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), systematische schlechte Behandlung, etc.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss den Azubi zweimal abmahnen, bevor er eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Aussicht auf Erfolg aussprechen kann.
    Gründe für eine Abmahnung sind beispielsweise: Unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule oder von der Arbeit, wiederholtes zu spät kommen, eigenständiger Urlaubsantritt, Vernachlässigung der Pflichten, etc.
  • Das Kündigungsschreiben muss innerhalb von zwei Wochen nach bekanntwerden des wichtigen Grundes zugestellt werden handschriftlich unterschrieben werden. Wenn der Betrieb kündigt muss der Geschäftsführer oder ein in Personalangelegenheiten bevollmächtigter unterschreiben.

Eine solche Kündigung kann nur fristlos erfolgen. Auch hier muss der Betriebsrat informiert werden und der Kündigung zustimmen.

In besonders gravierenden Fällen (eine Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses ist für den Betrieb unzumutbar), wie Diebstahl, Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt, schwerwiegender Beleidigung und beharrlicher Arbeitsverweigerung kann der Lehrling jedoch gekündigt werden, ohne vorher eine Abmahnung erhalten zu haben. Die zweiwöchige Zustellungsfrist, die Benennung des wichtigen Grundes, die Zustimmung des Betriebsrates und die Notwendigkeit der fristlosen Kündigung gelten jedoch auch hier.

»Kündigungsschreiben Lehrvertrag auch Ausbildungsvertrag genannt

»Kündigungsschreiben Lehrvertrag in der Probezeit

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