Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Lustiges Kündigungsschreiben

 
Viele Lebensumstände können dazu führen, dass man aus einem bestehenden Vertrag heraus will. Dieser Wunsch ist legitim, immerhin verschreibt sich das deutsche Zivilrecht dem Grundsatz der Privatautonomie, die sich zu einem Teil eben in einer Vertragsfreiheit offenbart. Generell gelten bestimmte Vorgaben für eine Kündigung, so dass es schwierig wird ein lustiges Kündigungsschreiben zu verfassen. Der Rechtsverkehr fordert das Einhalten gewisser Standards wie Schriftlichkeit, Eindeutigkeit und Zugang.

Auch für ein lustiges Kündigungsschreiben empfiehlt es sich folgende Punkte zu beachten:

  • Name des Kündigenden
  • Adresse des Vertragspartners
  • Benennung des Vertragsverhältnisses
  • Gegebenenfalls Bezugnahme auf eine Kundennummer
  • Zeitpunkt, zu dem Sie kündigen wollen

Neben diesen Formalia, müssen Sie bei Abfassung eines Kündigungsschreibens weitere Punkte beachten. Zunächst muss unter das Kündigungsschreiben eine handschriftliche Unterschrift von Ihnen stehen. Ansonsten ist die Kündigung ungültig. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag nur in der Form aufgehoben wird, in der er abgeschlossen wurde. Da Verträge in der Regel schriftlich besiegelt werden, erstreckt sich dieses Formerfordernis auch auf die Kündigung.

Ein weiterer Aspekt ist die Beachtung der Kündigungsfrist. Diese misst drei Monate vor Ende des Vertrages. Sie müssen also eine Vorlaufzeit von drei Monaten einkalkulieren. Gerade bei Mobilfunkverträgen sollten Sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist achten. Ansonsten verlängert sich der Mobilfunkvertrag bei nicht erfolgter Wahrnehmung der Kündigungsfrist möglicherweise automatisch verlängert. Diese Regelungen werden individuell von den Anbietern in die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Insofern lohnt sich ein Blick in die AGBs.

In Ausnahmefällen ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich. Diese Fälle werden restriktiv gehandhabt. Zu einer außerordentlichen Kündigung bedarf es eines ausreichenden Grundes, nämlich "wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung beziehungsweise bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist" (Wortlaut von §314 I BGB). Daraus folgt, dass sie zeitnah nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes zu kündigen ist.

Sie sollten in dem Kündigungsschreiben explizit den Zeitpunkt nennen, zu dem Sie den Vertrag kündigen wollen. Abschließend soll noch davor gewarnt werden, Einscheiben als Garantie eines Zugangs anzusehen. Die Kündigung als einseitige gestaltende Willenserklärung muss dem Empfänger zugehen oder zumindest in seinen Machtbereich gelangen. Neben der persönlichen Übergabe, genügt ein Einwurf in den individualisierten Briefkasten (allerdings kann man dies nur schlecht beweisen). Insoweit gelten die gewöhnlichen Zeiten der Kenntnisnahme. Im Fall eines Rechtsstreites wären Sie beweisbelastet. Ein Einschreiben verschafft keine Abhilfe. Gleiches gilt in der Regel für Einwurf-Einschreiben, wo der Postzusteller zumindest einen Einlieferungs-sowie Auslieferungsbeleg ausstellt. Wollen Sie sicher gehen, sollten Sie auf einen Boten zurückgreifen, der die Kündigung zustellt und darüber einen kurzen Vermerk anfertigt. So werden diese Risiken ausgeschlossen.


 
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