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Von der PKV zurück in die gesetzliche Krankenkasse

 
Wer erst einmal in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, hat es im Regelfall schwer, diese Entscheidung nochmal umkehren zu können. In vielen Fällen ist die private Krankenversicherung in jungen Jahren sehr günstig nur um später sehr viel teurer als die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zu werden.

Ein Wechsel zurück ist nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Ausnahmefälle möglich. Daher wird im folgenden genauer erklärt wann ein Wechsel erlaubt ist und was es dabei zu beachten gibt.

Widerruf falls gerade erst in die PKV gewechselt wurde 14 Tage nach erhalt des Versicherungsscheines?

Innerhalb der ersten 14-Tage kann der Abschluss der PKV und der Austritt von der GKV, nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), widerrufen werden.

Durch ein rechtzeitigen Widerruf gilt der Vertrag, also der Wechsel als nicht abgeschlossen.

Diese Frist beginnt üblicherweise ab dem Termin an dem der Kunde den Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen inklusive der allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten hat.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Bei erneuter Sozialversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze Der wichtigste Grund, der zu einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung berechtigt, ist die Sozialversicherungspflicht. Dieser Fall kann sowohl eintreten, wenn jemand angestellt ist, aber auch bei Selbständigen.

Wenn eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben und dafür eine sozialversicherungspflichtige Stelle angetreten wird, setzt damit (wieder) die Sozialversicherungspflicht ein und ein Wechsel zurück in die GKV ist grundsätzlich möglich.

Die selbständige Tätigkeit kann auch nebenberuflich weiterhin ausgeübt werden. Dann kommt es jedoch darauf an ob die angestellte Tätigkeit zeitlich überwiegt und, dass das Gehalt aus beiden Tätigkeiten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Die selbstständige Tätigkeit darf, nach der aktuellen Leitlinie des GKV Spitzenverbandes (Punkt 3.2, Seite 15ff.), in diesem Fall höchstens 20 Stunden pro Woche betragen. Auch muss dass Einkommen weniger als 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße betragen (derzeit ca. 2690 Euro). Ferner dürfen keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt werden, sondern höchstens Minijobber (je max 450 Euro).

Wichtig: Es reicht bereits aus wenn die versicherungspflichtige Tätigkeit mehr als 1 Monat lang ausgeübt wird. Die Tätigkeit sollte dabei jedoch mindestens ca. 20 Stunden pro Woche betragen.

Das Einkommen muss dabei jedoch, sowohl für Selbstständige, aber auch für Angestellte, zeitweise (wieder) unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 59.400 Euro brutto (im Jahr 2018) jährlich liegen. Ausnahme: Für fast alle die vor dem 31.12.2002 nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren gilt die besondere JAEG welche bei nur 53.100 Euro liegt. Diese Regel gilt jedoch nicht falls der Versicherte vor dieser Zeit als Student privat versichert war.

Tipp: Als Angestellter kann das Gehalt reduziert werden. Zum Beispiel durch höhere Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge oder durch eine Reduzierung der Arbeitszeit (z.B. Teilzeit).

Bezug von ALG I Beim Bezug von ALG I kann die Arbeitsagentur einen bei der gesetzlichen Krankenkasse melden, wodurch die Versicherungspflicht wieder eintritt. Dies sollte sofort mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen.

Bei einem Bezug von ALG II ist dagegen kein Wechsel möglich. Hier sollte unbedingt mit dem Arbeitsamt abgeklärt werden ob der Beitrag übernommen wird oder ob in den Basistarif zu wechseln ist. Letzterer kann während des Bezugs von ALG II, per Antrag bei der PKV, um die Hälfte reduziert werden. Üblicherweise ist dann jedoch ein Wechsel in ein besserern Tarif später nur sehr selten möglich.

Rückkehr aus dem Ausland Wer vor seinem Aufenthalt im Ausland gesetzlich versichert war kann nach der Rückkehr wieder in der gesetzlichen Krankenkasse eintreten.

Wurde sich zuvor privat versichert ist dies dagegen nicht möglich, außer wenn wie zuvor genannt die Sozialversicherungspflicht wieder eintritt, zum Beispiel durch Beginn einer Tätigkeit als Angestellter.

Auch wenn §5 Absatz 5a SGB V dem Wortlaut nach so verstanden werden kann, das jemand der im Ausland nicht privat oder gesetzlich versichert war oder keine der deutschen Krankenversicherung äquivalente Versicherung hatte, wird von den Krankenkassen und den Gerichten eine andere Ansicht vertreten und zwar, dass nur entscheidend ist wie sich zuletzt in Deutschland versichert wurde.

Im europäischen Ausland versicherungspflichtig werden Wer im europäischen Ausland versicherungspflichtig wird kann, nach seiner Rückkehr, in Deutschland wieder in der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden.

Ausnahme: Über 55-Jährige Die Rückkehroption in die gesetzliche Krankenversicherung für über 55-jährige Privatversicherte wurde durch den Gesetzgeber sehr beschränkt. Als Voraussetzung wird der Nachweis verlangt, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate die Versicherung in einer GKV vorgelegen hat. Diese muss nachgewiesen werden. Vor allem das Überwinden dieser Hürde stellt sich meist als unmöglich dar, weil der Betroffene teilweise schon Jahrzehnte in der PKV versichert ist.

Eine Möglichkeit kann über eine „kostenlose“ Familienversicherung bei einer GKV bestehen.

Familienversicherung bei einer GKV Sofern der Partner in der GKV versichert ist und das selbstständige Einkommen unter 425 Euro beträgt oder falls nur ein Minijob (450 Euro) ausgeübt wird kann sich bei der Versicherung des Partners kostenlos familienversichert werden. Die Familienversicherung ist auch für über 55-Jährige möglich.

Sollte das Einkommen nach dem sich familienversichert wurde wieder steigen, so kann sich anschließend freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden.

Bei oder nach Studium Es kann sich drei Monate nach Studienbeginn zwischen der PKV und der GKV entschieden werden.

Nach der Exmatrikulation (zum Beispiel bei Abschluss des Studiums) kann sich bei der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden (auch: freiwillige Pflichtversicherung genannt), wodurch dann nach einem Monat die Versicherungspflicht wieder eintritt.

Wichtig: Muss sich also nachdem Studium aktiv für die GKV entschieden werden, ansonsten kommt es weiterhin zu einer privaten Versicherung.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Sonderfälle:

Im Falle einer studienfreien Zeit von mehr als einem Monat kann in die GKV gewechselt werden.

Studenten die davor stehen das 14te Fachsemester oder das 30. Lebensjahr zu vollenden können zurück in die GKV wechseln, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ende der bisherigen Familienversicherung oder des Studententarifs
  • In den letzten 12 Monaten gab es eine durchgängige Mitgliedschaft in der GKV
  • In den letzten 5 Jahren war der Student mindestens 24 Monate in einer GKV versichert.

Kündigungsfristen Die private Krankenversicherung kann grundsätzlich 3 Monate zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Zu beachten ist, dass das Versicherungsjahr nicht immer mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Allerdings kann die PKV nicht vor Ablauf einer eventuell vereinbarten Mindestvertragsdauer gekündigt werden. Diese Informationen müssen den jeweiligen Versicherungsverträgen entnommen werden.

Sonderkündigungsrecht:

Wer allerdings wieder versicherungspflichtig wird, kann seine private Krankenversicherung, ohne Einhalten einer bestimmte Frist zum Eintritt der Versicherungspflicht und noch innerhalb von 2 Monaten nach Beginn dieser kündigen.

Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, muss bei einem Wechsel von der PKV in die GKV nachgewiesen werden, dass eine ununterbrochene Krankenversicherung besteht. Die private Krankenkasse fordert sich eine entsprechende Bestätigung von der gesetzlichen Krankenkasse an. Bei einem Wechsel in eine andere PKV würde natürlich auch eine solche Bescheinigung erwartet.

»Mehr zur Kündigung der privaten Krankenversicherung und ein Musterschreiben


 
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