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Wie und wann kann ein Beamte gekündigt werden, kündigen oder seinen Beamtenstatus verlieren?

 
Der Beamtenstatus verspricht Sicherheit gegen Arbeitsplatzverlust. Ein sicherer Arbeitsplatz auf Lebenszeit ist gerade in der heutigen, schnelllebigen Arbeitswelt für viele Arbeitnehmer sehr erstrebenswert.

Das Sonderrechtsverhältnis der Beamten wird in Deutschland durch das Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, das zum öffentlichen Recht gehört und ein Teil des Besonderen Verwaltungsrecht ist.

Im Grunde ist das Arbeitsverhältnis eines Beamten auf Lebenszeit angelegt, das heißt, dass er im Regelfall bis zu seiner Pensionierung immer einem sicheren Arbeitsplatz haben wird. Diese Garantie bedeutet jedoch nicht, dass er immer denselben Arbeitsplatz beibehalten wird.

Der Dienstherr ist zu Versetzungen berechtigt, sofern die Arbeitskraft des Beamten in anderen Behörden auch außerhalb des aktuellen Wohnortes benötigt wird.

Selbstverständlich werden die Lebensumstände hierzu eingehend geprüft, um unnötige Härtefälle auszuschließen. Ebenso steht es dem Beamten frei eine Versetzung zu beantragen, um eine bessere Position zu besetzen, nach einer Weiter- oder Fortbildung einen qualifizierteren Aufgabenbereich zu übernehmen oder weil sich Änderungen in seinem privaten Umfeld ergeben haben.

Kündigung des Beamtenverhältnisses Trotz der sicheren Position ist es in speziellen gesetzlichen Fällen möglich einen Beamten zu kündigen. Die eine Situation ist die Entlassung per Verwaltungsakt, wobei eine sogenannte Entlassungsverfügung durch den Dienstherrn veranlasst wird.

Die zweite Möglichkeit ergibt sich gesetzlichen Gründen.

Auch der Beamte kann kündigen: Gleichfalls besteht für den Beamten selbst das Recht seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu beantragen und somit das Beamtenverhältnis zu beenden.

Wann kann eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen? Die Regelungen zu einer Entlassung sind von dem aktuell erreichten Stadium der beruflich Laufbahn abhängig.

  • Beamtenstatus auf Lebenszeit

    Ein Beamter auf Lebenszeit kann nicht durch einen Verwaltungsakt gekündigt werden. Er könnte nur, mit dem Bezug des ihm beamtenrechtlich zustehenden Ruhegehalts, in den Ruhestand versetzt werden.

    Eine Kündigung durch einen Verwaltungsakt ist nur selten möglich, sofern das Dienstverhältnis nicht mindesten 5 Jahre besteht, bevor eine Dienstunfähigkeit eintritt oder von ihm die Altersgrenzen erreicht wurde.

    Der Beamtenstatus kann durch eine strafrechtliche Verurteilung aberkannt werden oder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erfolgt durch eine Entscheidung des Disziplinargerichts.

  • Beamter auf Zeit

    Bei dieser Gruppe von Beamten (Oberbürgermeister, Landrat, Kanzler einer Universität) wird das Dienstverhältnis von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum, für die Dauer der Ausübung des Amtes, geschlossen. Eine gesonderte Kündigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

  • Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Während der Ausbildung ist der Beamtenanwärter ein Beamter auf Widerruf, danach ein Beamter auf Probe bis er letztendlich zum Beamten aus Lebenszeit ernannt wird. Vor jeder neuen Stufe erfolgt eine eingehende Prüfung hinsichtlich der Eignung und seiner Fähigkeiten.

    Sofern hierbei Bedenken auftreten, dass charakterliche oder gesundheitliche Problem einem Beamtenverhältnis entgegenstehen, wird das Arbeitsverhältnis des Beamten auf Widerruf beendet. Dieser Fall tritt auch ein, wenn dem Anwärter ein Dienstvergehen angelastet wird.


Die Beendigung erfolgt durch eine Entlassungsverfügung, die als Verwaltungsakt ergeht. Sofern fünf Jahre Dienstzeit nicht geleistet wurden erfolgt eine Entlassung bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf bei signifikantem Fehlverhalten.

Tipp: Bei einem Beamten auf Lebenszeit muss das Fehlverhalten, im Regelfall, zuerst mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, um anschließend das Dienstverhältnis beenden zu können.

Es steht dem Beamten frei hiergegen Widerspruch oder Klage zu erheben.

»Mehr zur Klage auf Wiedereinstellung

Typische Verfehlungen welche eine Verbeamtung auf Lebenszeit verhindern Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann beispielsweise in nachfolgenden Fällen verwehrt werden (siehe auch §7 BBG):

  • Gewalttaten in der Freizeit unter Alkoholeinfluss
  • Täuschungsversuche im privaten Bereich
  • bei sexistischem, flegelhaften oder negativen Auftreten.
  • Bei Veruntreuung von Geldern, Bestechlichkeit oder anderem kriminellen Verhalten.
  • Sich antidemokratisch verhält.




Typische Verfehlungen welche eine Kündigung rechtfertigen können §14 BBG regelt die Kündigung, beziehungsweise die Rücknahme der Verbeamtung, falls diese durch Täuschung oder Drohung erschlichen wurde. Darüber hinaus kann die Behörde eine Verbeamtung innerhalb der ersten 6 Monate auch aus anderen Gründen zurücknehmen.

Im Folgenden typische Verfehlungen die zu einer Kündigung führen können:
  • Bei Veruntreuung von Geldern, Bestechlichkeit oder anderem kriminellen Verhalten:

    Falls der Beamte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, für diese Verurteilt wurde, und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder bei Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat, Bestechlichkeit im Hauptamt, oder Gefährdung der äußeren Sicherheit, von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde verliert er auf Grund von §41 BBG mit der Rechtskräftigkeit des Urteils sein Beamtenstatus.
  • Gewalttaten in der Freizeit unter Alkoholeinfluss
  • Täuschungsversuche im privaten Bereich
  • bei sexistischem, flegelhaften oder negativen Auftreten.
  • Sich antidemokratisch verhält.
  • Arbeitsverweigerung.


Hinweis: In den meisten Fällen, insbesondere bei geringeren Verfehlungen, wird ein Beamte jedoch zuerst suspendiert bis der Fall endgültig entschieden wurde. Während der Suspendierung wird das Gehalt üblicherweise weitergezahlt.

Welche Folgen hat eine Entlassung? Nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entfallen die Ansprüche auf Beamtenversorgung und Fürsorgeleistungen und der Betroffen verliert seine Pensionsansprüche. Er wird nun anstelle in der Zusatzversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach versichert.

Dies führt zu einer Schlechterstellung und geringeren Rentenansprüche, weil die Anspruchszeiten aus der Beamtenzeit, nur wie Zeiten in einem Angestelltenverhältnis berechnet werden.

Wiedereinstellung ist möglich Sollte ein Beamter z. B. ein verbeamteter Lehrer nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses in einem anderen Bundesland wieder eine neue Aufgabe übernimmt, so kann er erneut verbeamtet werden.

»Gekündigt? Was tun? Tipps und weiterführende Beiträge


 
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