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Wohnungsbauprämie bei Kündigung des Bausparvertrages

 
Die Wohnungsbauprämie (kurz: WoP) gehört zu den staatlichen Subventionen für Privatsparer. Ähnlich wie bei der Riesterrentenversicherung oder der Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt) ist eine vorzeitige Verwendung aufgrund einer Kündigung des Sparvertrages nicht vorgesehen.

Während bei der Rürup-Rente keine Möglichkeit einer vorzeitigen Nutzung besteht, gibt es ähnlich wie bei der Riesterrente auch bei Bausparverträgen hinsichtlich der Wohnungsbauprämie bestimmte Szenarien, in denen vorzeitig über die staatliche Subvention verfügt werden kann.

»Weiteres wichtiges bei der Kündigung von Bausparverträgen und ein Musterschreiben

Grundsätzlich gilt für einen Bausparvertrag eine Bindungsfrist von sieben Jahren. Die auch Sperrfrist genannte Dauer ist die minimale Laufzeit, nach der die Bausparsumme in voller Höhe verwendet werden kann.

Achtung: Das heißt, dass die Wohnungsbauprämie im Falle einer vorzeitigen Kündigung regulär vollständig zurück gezahlt werden muss.

Ist ein Bausparvertrag für einen längeren Zeitraum als sieben Jahre abgeschlossen (die Laufzeiten können bis zu 20 Jahre betragen), so muss im Falle einer Kündigung nach frühestens sieben Jahren keine Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden.

Sonderfälle:

  • Ebenfalls prämienunschädlich ist eine vorzeitige Verfügung, wenn der Bausparer während der Sperrfrist arbeitslos geworden und es auch für die Dauer eines Jahres innerhalb der Bindungsfrist geblieben ist.
  • Auch kann bei einer eintretenden Erwerbsunfähigkeit oder beim Tod des Bausparers der Bausparvertrag prämienunschädlich gekündigt werden.
  • Seit 2009 kann zusätzlich auch dann die Wohnungsbauprämie behalten werden, wenn die empfangenen Beträge unmittelbar und unverzüglich wohnwirtschaftlich verwendet werden. Dies gilt auch im Falle einer Beleihung des Bausparvertrages (beispielsweise an eine Bank zur Darlehensfinanzierung).

Die Kündigung muss in Schriftform, kann jedoch formlos erfolgen. Wichtig für das Kündigungsschreiben sind die personenbezogenen Daten wie der vollständige Name, die Anschrift, die Nummer des Bausparvertrages und die eigenhändige Unterschrift.

Eine Kündigung kann während der Ansparphase in der Regel mit einer Frist von drei bis sechs Monaten erfolgen.

In seltenen Fällen erhebt die Bausparkasse bei einer sehr frühen Kündigung (innerhalb der ersten paar Jahre) eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies hängt damit zusammen, dass durch den Abschluss eines Bausparvertrages Kosten anfallen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollständig durch die Beiträge beglichen wurden.

In den meisten Fällen ist eine Kündigung jedoch komplett kostenlos. Die Auszahlung des Guthabens des Bausparvertrages kann allerdings erst einige Wochen nach Wirksamwerdung der Kündigung erfolgen.

Wie wird die richtige Verwendung des Guthabens nachgewiesen?

Die wohnwirtschaftliche Verwendung des Guthabens wird vom Vermittler des Vertrages bestätigt, also vom Vertrieb der Bausparkasse oder der kooperierenden Bank oder Versicherung.

Da der Vertrieb losgelöst von der Produktentwicklung arbeitet, ist die gängige Praxis, dass die wohnwirtschaftliche Verwendung pauschal unterstellt wird, sodass eine Rückzahlung der Wohnungsbauprämie in der Regel nicht erfolgen muss.

Wenn die Bausparkasse kündigt

Durch die allgemeine Zinsentwicklung sehen sich derzeit viele Bausparkassen gezwungen, selbst Verträge zu kündigen, um die zum Teil hohen Guthabenszinsen nicht bedienen zu müssen.

Eine solche Kündigung darf allerdings erst erfolgen, wenn die Bausparsumme erreicht, bzw. die Ansparphase beendet ist. Dadurch wirkt sich eine solche Kündigung in keinem Fall schädlich auf die Wohnungsbauprämie aus.

Tipp: Kündigt die Bausparkasse vor Ablauf der Bindungsfrist, so ist diese Kündigung unrechtmäßig und muss vom Bausparer nicht akzeptiert werden.


 
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