Grundsätzlich ist in Deutschland eine Kündigung nur wirksam, wenn sie zugegangen ist. Das gilt laut deutschem Gesetz bei allen Kündigungsschreiben. Zugegangen bedeutet, dass die andere Partei das Schreiben entweder angenommen hat oder es in ihrem „Machtbereich" gelangt ist, z.B. durch eine Einwurf in den Briefkasten.
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