Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nur,
wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine solche Abfindung anbietet.
Der §1a des Kündigungsschutzgesetzes ermöglicht es, im Fall einer betriebsbedingten Kündigung bereits im
Kündigungsschreiben eine Abfindung anzubieten, falls der gekündigte Arbeitnehmer als Gegenleistung auf eine Kündigungsschutzklage
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