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Nach § 346 (1) BGB bedeutet der Rücktritt vom Vertrag, dass der Vertrag wieder zurück abgewickelt wird. Die erhaltenen Leistungen werden zurückgetauscht.
Für den Rücktritt muss ein ausreichender Grund vorliegen.
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Im Regelfall sind Kaufverträge nicht kündbar. Erfüllen Verkäufer und Käufer ihre vertragsgemäßen Pflichten, ist das Schuldverhältnis nämlich, anders als bei der Miete, von alleine beendet.
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