Folgende Personengruppen unterliegen dem Sonderkündigungsschutz:
Frauen während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gemäß § 9 MuSchG (Mutterschutz).
Eltern in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG (Elternzeit – Sonderkündigungsschutz)
Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte gemäß § 85 SGB IX (Schwerbehinderte - Kündigung).Arbeitnehmer in der Pflegezeit bzw. der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gemäß § 5 PflegeZG.
Bergleute gemäß der Bergmannsversorgungsscheingesetze Nordrhein-Westfalen und Saarland (BVSG NW, BergVersSchG,SL)
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