Es gibt bei dem Ratenlieferungsverkauf drei Varianten, die in § 510 Abs. 1 S. 1 beschrieben sind. Bei allen drei Varianten wird ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen.
Im Folgenden eine ausführliche Erklärung wie und wann Ratenlieferungsverträge gekündigt werden können und was dabei beachtet werden sollte.
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