Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Eine Großgewerbeschutz-Versicherung kündigen

 
Bei einer sogenannten Großgewerbeschutz-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung, welche das entsprechende Gewerbe vor verschiedenen Risiken schützt. Dabei geht es im Regelfall um Versicherungssummen von mehr als 10 Millionen Euro, welche abgesichert werden sollen.

Die Versicherungen können dabei unter anderem Komponenten von Gebäudeversicherungen, Inhaltsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Extended Cover-Deckungen inkludieren. Dabei werden je nach Versicherungsgeber individuelle und verschiedene Tarife angeboten.

Unabhängig davon um welche Komponenten die eigene Versicherung beinhaltet gelten jedoch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und des allgemeinen Vertragsrechts.

Dabei ist auch zu beachten wie sich der Betrieb des Versicherungsnehmers gestaltet. Falls zwei oder mehr der nachfolgenden Punkte zutreffen greift, auf Grund von §210 VVG, das VVG nur noch eingeschränkt, da es sich um ein echtes Großrisiko handelt, und es ist sich stattdessen nach dem allgemeine Vertragsrecht zu richten.

  • ab 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 12,8 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse
  • Im Mittel mindestens 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr


Ist ein Konzernabschlusses zu erstellen, dann ist nach den Zahlen dieses Abschlusses zu prüfen.

Im Folgenden wird genauer erklärt welche Punkte bei einer Kündigung der Großgewerbeschutz-Versicherung zu beachten sind und welche Kündigungsmöglichkeiten es gibt.

Kündigungsfrist Je nach vertraglicher Vereinbarung kann die ordentliche Kündigung der Großgewerbeschutz-Versicherung mit unterschiedlichen Fristen ausgesprochen werden. Entsprechend der Versicherungsarten können die Kündigungen gemäß den individuellen Vereinbarungen gekündigt werden.

Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist drei Monaten zum vertraglich fixierten Laufzeitende. Dies ist auch der maximal zulässige Zeitraum. Alternativ kann die Frist auch bei einem Monat liegen. Kürzere Fristen sind nicht gültig.

Tipp: Gesetzlich ist in §11 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt, dass die Kündigungsfristen beider Vertragsparteien keine Partei benachteiligen dürfen und somit gleich lang sein müssen. Falls der Vertrag oder die Versicherungsbedingungen der Versicherung etwas abweichendes Regeln ist dies daher unzulässig.

Im Regelfall werden die Versicherungsverträge mit Laufzeiten von einem Jahr fixiert. In den meisten Verträgen ist geregelt, dass sich die Versicherung automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn keine Kündigung ausgesprochen wird. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist nicht zulässig.

Wurde in einem Vertrag (üblicherweise nur in Altverträgen) eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren vereinbart kann dennoch zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich gekündigt werden.

Ausnahme: Sofern es sich um ein echtes Großrisiko, wie bereits oben beschrieben, handelt kann auch eine abweichende Laufzeit und Kündigungsfrist zulässig sein, dann ist genau zu überprüfen welches Recht Anwendung findet. In den meisten Fällen ist dennoch davon auszugehen, dass eine übermäßig lange Kündigungsfrist oder Laufzeit unzulässig ist.

Wichtig: Das Kündigungsschreiben muss in jedem Fall so rechtzeitig beim Versicherungsunternehmen ankommen, dass noch mindestens soviel Zeit ist wie die vereinbarte Kündigungsfrist. Dabei ist zu beachten, dass der Zugang nur an einem Werktag erfolgen kann.

Widerruf bei neueren Verträgen Durch §8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) meist ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Versicherungsnehmer. Darüber hinaus kann im eigenen Vertrag oder den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens ein solches Recht gewährt werden.

In manchen Fällen, unter anderem den Nachfolgenden besteht jedoch ausnahmsweise kein Widerrufsrecht:

  • Nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von unter einem Monat.
  • Nicht bei einem sogenannten Großrisiko (siehe §210 VVG). Dazu gehören verschiedene Sachwerte, aber auch die Art des Betriebes des Kunden, sofern dieser mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet:
    Eine Bilanzsumme von 6200000 Euro,
    12800000 Euro Nettoumsatzerlöse
    oder durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.


Besteht ein Widerrufsrecht, dann kann der Versicherungsabschluss noch am letzten Tag der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen werden. Dabei ist keine Begründung erforderlich.

Wichtig: Der rechtzeitige Versand des Widerrufs und der Zugang muss, für einen eventuellen Rechtsstreit, auch ausreichend dokumentiert werden.

Daher sollte das Schreiben auf einem sicheren Wege, zum Beispiel per Bote oder Gerichtsvollzieher verschickt werden. Notfalls kann auch ein Versand per Einschreiben-Rückschein gewählt werden. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein das Schreiben im Vorfelde zusätzlich per Fax mit Sendebericht zu übermitteln.

Tipp: Die Widerrufsfrist beginnt dabei erst wenn der Versicherungsnehmer alle vorgeschrieben Unterlagen erhalten hat. Dazu zählt neben dem Versicherungsschein, den Vertragsbestimmungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen auch eine vollständige Versicherungsbedingungen) auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Falls der Kunde keine oder nur eine ungenügende Belehrung über das Widerrufsrecht oder andere unvollständige Informationen erhalten haben sollte, so kann oftmals auch noch Monate später ein Widerruf erfolgen. Formfehler von Seiten des Versicherungsunternehmens sind in Vergangenheit öfter vorgekommen.

Durch einen rechtzeitigen Widerruf gilt die Versicherung als nicht zustande gekommen und bereits geleistete Prämien sind dem Kunde zu erstatten. Sofern der sofortige Versicherungsbeginn vereinbart worden ist, so ist für den bereits genutzten Zeitraum anteilig die Prämie zu zahlen.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Bei Vorliegen eines ausreichend-wichtigen Grundes kann die Großgewerbeschutz-Versicherung auch vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit, und ohne die normale Kündigungsfrist einzuhalten, beendet werden. Ist dabei keinerlei Kündigungsfrist einzuhalten wird oft auch von einer fristlosen Kündigung gesprochen.

In welchen Konstellationen ist es möglich, eine solche vorzeitige Kündigung auszusprechen?

  • Bei einer Beitragserhöhung ohne eine entsprechende Steigerung der Leistung, dies gilt auch auch bei einer Preiserhöhung auf Grund einer Risikoerhöhung sofern um mehr als 10% erhöht wird (siehe §25 VVG), wird der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat im Voraus schriftlich informiert und kann dann binnen einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen. Der Beendigungstermin ist dabei im Regelfall der Änderungstermin.

    Gleiches gilt nach §40 VVG bei einer Leistungsreduzierung ohne Anpassung des Beitrages.
  • Ebenso ist es möglich beim Wegfall des versicherten Risikos außerordentlich zu kündigen. Dies gilt auch wenn der wesentliche Teil des Risikos entfällt, also des sogenannten Hauptrisikos.

    Ein solcher Fall kann zum Beispiel bei der Veräußerung von Firmenteilen oder der Geschäftsaufgabe eintreten.
  • Beide Vertragspartner können außerordentlich kündigen, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist welchen die Versicherung reguliert oder bei dem eine Regulierung abgelehnt wurde.

    Dabei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat, gezählt ab Abschluss der Regulierung oder einer Ablehnung einer solchen.

    Die Versicherung kann dann von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung oder alternativ zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres beendet werden.

    Falls es auf Grund des Schadensfalles zu einem Rechtsstreit kommen sollte so besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht und es kann innerhalb eines Monats, ab Rechtskraft des Urteils, der Vertrag beendet werden.

Hinweis: Falls der Versicherungsnehmer, nach §210 VVG, ein echtes Großrisiko darstellt so kann im Vertrag abweichendes geregelt sein. Es ist zum Beispiel denkbar das der Versicherungsvertrag bei einer Veräußerung des Großrisikos auf den neuen Besitzer übergeht und dieser ein Sonderkündigungsrecht hat. In jedem Fall ist jedoch das Versicherungsunternehmen, über die Änderungen, zu informieren.

Wichtig: Die außerordentliche Kündigung unterliegt ebenfalls der Schriftform und muss eine nachvollziehbare und nachweisbare Begründung enthalten.

Inhalt, Form und Versand der Kündigung Im Kündigungsschreiben sollten mindestens folgenden Angaben enthalten sein:

  • Die Namen und Anschriften beider Vertragsparteien.
  • Der oder die gekündigten Verträge sind genau möglichst genau zu benennen.
  • Weiterhin ist das Kündigungsdatum sowie die Versicherungsnummer beziehungsweise bei der Kündigung mehrerer Verträge alle Versicherungsnummern zu ergänzen.
  • Unerlässlich für die Gültigkeit der Kündigung ist eine eindeutige Willenserklärung, mit der der Wunsch der Beendigung des Versicherungsvertrages zum definierten Zeitpunkt klar wird. Dieser Zeitpunkt kann konkret benannt werden oder alternativ die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" in das Schreiben aufgenommen werden.
  • Falls der Vertrag außerordentlich oder fristlos gekündigt wird ist auch der Kündigungsgrund zu nennen. Sind Nachweise vorhanden so sollten diese in Form einer Kopie dem Schreiben beigelegt werden.
  • Optionale Bestandteile sind unter anderem die Bitte der Rücksendung einer Kündigungsbestätigung sowie einer Löschung der personenbezogenen Daten nach DSGVO.
  • Sicherheitshalber sollte das Schreiben vom Geschäftsführer handschriftlich und eigenhändig unterschrieben werden.

Die Kündigung des Großgewerbeschutz-Versicherung unterliegt der Schriftformerfordernis. Eine ordentliche Kündigung kann daher nicht per Telefon erfolgen.

Auf Grund der meist hohen Vertragskosten sollte bei einer Kündigung der Großgewerbeschutz-Versicherungsvertrages ein möglichst sicherer Versandweg genutzt werden.

Daher kann sich ein Versand per Bote oder Gerichtsvollzieher lohnen. Notfalls kann auch ein Versand per Einschreiben-Rückschein gewählt werden, auch wenn dieser eine geringere Beweiskraft hat.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein das Schreiben im Vorfelde zusätzlich per Fax mit Sendebericht zu verschicken.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Versicherungsgeber, genauer der sogenannten Zugang. Bei einem Briefversand ist also grundsätzlich der Postweg des entsprechenden Dienstleisters zu berücksichtigen. Das Datum der Erstellung der Kündigung ist für die Einhaltung der Frist nicht relevant.

Für einen den kurzfristigen Versand zur Einhaltung der Frist ist die erste Übermittlung als Fax oder notfalls per E-Mail ratsam. Anschließend ist dennoch eine zusätzliche Übermittlung auf einem sicheren Wege sinnvoll.

Bei vielen Versicherern ist eine von den entsprechenden Vertragspartnern unterzeichnete Kündigung zwingend notwendig. Für die Rechtmäßigkeit und Akzeptanz des Versicherungsgebers ist es daher immer sinnvoll, die Kündigung mit rechtskräftiger Unterschrift an den Versicherungsgeber zu schicken. Wird nicht vom Geschäftsführer, sondern von eine bevollmächtigten Person unterschrieben so ist dem Schreiben die Vollmacht beizulegen.

Kündigung Großgewerbeschutz-Versicherung Muster


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Kündigungsschreiben Großgewerbeschutz-Versicherung Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Versicherungsunternehmen
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung der Großgewerbeschutz-Versicherung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündigen wir Ihnen die VERSICHERUNGSNAME Großgewerbeschutz-Versicherung fristgemäß zum XX.XX.20XX.


(
Oder: Auf Grund der von Ihnen angekündigten Prämienerhöhung / Leistungsänderung, kündigen wir hiermit die VERSICHERUNGSNAME Großgewerbeschutz-Versicherung außerordentlich zum Änderungstermin.

Oder: Da das versicherte Risiko durch die Einstellung des Betriebes entfallen ist kündigen wir hiermit die VERSICHERUNGSNAME Großgewerbeschutz-Versicherung-Versicherung zum nächstmöglichen Termin. Ein Nachweis finden Sie anbei.

Oder: Da der versicherte Hauptrisiko ab dem XX.XX.20XX entfällt kündigen wir hiermit die VERSICHERUNGSNAME Großgewerbeschutz-Versicherung zum nächstmöglichen Termin. Ein Nachweis findet sich anbei.
)

Die Versicherungsnummer lautet: GGW123456.

Hilfsweise kündigen wir Ihnen die Versicherung zum nächstmöglichen Termin.

(Optional: Darüber hinaus fordern wir Sie hiermit auf alle in diesem Zuge gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen und uns schriftlich über diese Löschung zu informieren.)

Bitte stellen Sie uns auch eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins aus.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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