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Geschenk / Schenkung rückgängig machen - Rechte & Pflichten

 
Eine Schenkung zurücknehmen: Geschenk ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen! Diese altbekannt Regel ist im Grunde genommen richtig, aber es gibt Ausnahmefälle, die eine Rücknahme einer rechtlich wirksamen Schenkung ermöglichen.

Um Erbstreitigkeit zu vermeiden oder schon zu Lebzeiten Familienangehörigen bzw. anderen sehr nahe stehenden, nicht erbberechtigten Personen Immobilien, Wertpapiere, Schmuck oder andere Wertgegenstände zukommen zu lassen, kann der Eigentumsübergang durch eine Schenkung geregelt werden.

Um einen Teil oder das gesamte Vermögen zu verschenken, ist es erforderlich, einen gemäß den §§516 ff des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) notariell beurkundeten Schenkungsvertrag zu schließen.

Ausnahme: Nach §518 BGB ist der Vertrag auch ohne einen Notar wirksam, sofern die Schenkung durch wie versprochen durchgeführt wurde. Also das Geld bereits gezahlt oder der Gegenstand schon übergeben wurde.

Oftmals können steuerliche Vorteile bei einer Schenkung eine relevante Rolle spielen. Bei einer Rückforderung der verschenkten Vermögenswerte sind daher auch die steuerliche insbesondere erbschaftsteuerliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Mehr dazu weiter unten.

Schenken bringt Freude Etwas zu verschenken soll Freude bringen, aber manchmal können Lebensumstände eintreten, die es erfordern, dass der Schenkende seine Werte zurückfordern muss. Selbstverständlich ist das meist eine schwierige Angelegenheit, die zu einem Zerwürfnis zwischen den betroffenen Personen führen kann.

Freiwillige Aufhebung der Schenkung Sofern beide Parteien zustimmen kann die Schenkung jederzeit rückgängig gemacht werden.

Wichtig: Bei einer solche Aufhebung der Schenkung muss im Regelfall dennoch die Schenkungssteuer gezahlt werden. Bereits geleistete Steuerzahlungen können ebenfalls nicht zurückgefordert werden.

Nur wenn die Schenkung wegen eines Rückforderungsrechtes zurückgefordert wird, nicht durchgeführt wurde, oder in anderen seltenen Ausnahmefällen ist die Schenkungssteuer nicht zu zahlen (siehe auch §29 ErbStG)

Schenkung widerrufen ist meist möglich Der Gesetzgeber hat für die Rücknahme einer Schenkung verschiedene Möglichkeiten vorgeschrieben. Für die Rücknahme einer Schenkung muss ein gesetzlicher oder vertraglicher Grund vorliegen und der Schenkungsvertrag muss unter Mitwirkung eines Juristen aufgelöst werden.

Rückabwicklung wegen Verarmung Bei der Schenkung wird davon ausgegangen, dass der Schenkende die Vermögenswerte nicht mehr für sein eigenes Leben benötigen wird.

Sollte jedoch eine schwere Erkrankung, Unfall, Pflegefall oder eine Privatinsolvenz eintreten oder der Schenkende in eine finanzielle Notlage geraten, seinen eigenen Unterhalt oder seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen zu können, kann die Schenkung gemäß §528 BGB zurückgefordert werden.

Tipp: Falls zuvor eine Schenkungssteuer gezahlt wurde so kann diese auf Grund von §29 ErbStG, vom Finanzamt, zurückgeholt werden.

Der Beschenkte kann die Rückabwicklung verhindern, indem er die Verarmung des Schenkenden verhindert und die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Verpflichtung zur Rückforderung Sollte der wirtschaftliche Notstand zum Beispiel durch eine zu kleine Rente entstehen, sodass öffentliche Gelder zum Überleben des Schenkenden beantragt werden müssen, so kann vom Sozialamt die Rückabwicklung der Schenkung gefordert werden, sofern weniger als 10 Jahre nach der Schenkung vergangen sind.

In Falle einer Privatinsolvenz kann das verschenkte Vermögen innerhalb einer Frist von 4 Jahren zurückgefordert werden.

Sofern sich die finanzielle Lage des Schenkenden wieder gebessert hat, er seinen Lebensunterhalt und seinen Verpflichtungen wieder selbst nachkommen kann, ist eine Einrede zur Schenkung wegen Notbedarf nach §519 BGB nicht erforderlich.

Grober Undank als Grund zur Rückabwicklung Der bedeutsamste und gleichfalls schwierigste Grund zur Rückabwicklung der Schenkung ist, wegen groben Undanks. Beim sogenannten groben Undank gemäß §530 BGB muss eine schwere Verfehlung des Beschenkten oder einem seiner Angehörigen gegenüber dem Schenkenden nachgewiesen werden.

Eine Meinungsverschiedenheit über die Verwendung des Vermögens oder persönliche Ansichten sind hierbei nicht ausreichend. Es muss ein grober Fehltritt vorkommen, der moralisch verwerflich ist oder eine tadelige, vorsätzliche Undankbarkeit erkennbar sein.

Mögliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung für einen Widerruf der Schenkung sind unter Anderem:

  • Schwerwiegende Beleidigungen
  • Gegenstandslose Strafanzeigen
  • Unbegründete Betreuerbestellung
  • Todesdrohungen oder schwere Misshandlungen des Schenkenden
  • Belastende gerichtliche Aussagen, obwohl ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht
  • Gründung eines Konkurrenzunternehmens, wenn Geschäftsanteile verschenkt wurden
  • Ehewidriges Verhalten.


Über die Umstände wird fast immer in einem objektiven Gerichtsverfahren entscheiden, da die betroffenen Parteien ihre individuellen Ansichten für rechtmäßig ansehen.

Wichtig: Der Grund muss dabei auch Beweisbar sein. Im Falle einer schweren Beleidigung oder Bedrohungen zum Beispiel durch einen geeigneten Zeugen.

Widerruf einer Schenkung wegen Zweckverfehlung Die Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung kann gefordert werden, wenn in der Schenkungsurkunde ein bestimmter Zweck zur Verwendung der übertragenden Vermögenswerte vereinbart wurde.

Hat sich der Erfolg aus der zweckgebundenen Schenkung nicht eingestellt oder wurde das Vermögen anderweitig verwendet, so kann die Schenkung nach §313 BGB widerrufen werden.

So zum Beispiel bei Schenkungen die mit einer geplanten Ehe verbunden waren, welche letztendlich nicht zustande gekommen ist.

Rückforderungs-/Widerrufsrechts Im Schenkungsvertrag sollte auf jeden Fall ein Rückforderungs- sowie Widerrufsrecht vereinbart werden. Eine Auflistung von Gründen zur Rückforderung des Vermögens ist immer angeraten.

Das Widerrufsrecht dient insbesondere zum Schutz von Familienvermögen, das bei Insolvenz des Beschenkten verhindert, dass Gläubiger oder Behörden ihre Forderungen davon begleichen.


 
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