Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung des Internetzugangs

 
Um den Internetzugang zu beenden, ist es notwendig, eine Kündigung zu schreiben. Doch neben dem Kündigungsschreiben an sich gibt es noch weitere Dinge zu beachten. Je nach Situation besteht neben der ordentlichen Kündigung, also die „normale“ Art, einen Internet-Vertrag zu beenden, auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die ordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit dem Ende zugeht. In der Regel haben DSL- Verträge bei einem Neuabschluss eine Mindestvertragslaufzeit von 24 oder 12 Monaten.



Welche Kündigungsfristen gelten? Die Kündigungsfrist ist in den AGB des jeweiligen Internet-Anbieters zu finden. Üblich sind entweder drei Monate oder ein Monat zum Ende der Vertragslaufzeit.

Das heißt, dass das Kündigungsschreiben spätestens drei bzw. ein Monat(e) vor dem Datum des Vertragsablaufs (=Ende der Vertragslaufzeit) beim Internet-Anbieter angekommen sein muss. Wurde die Frist versäumt, verlängert sich der Vertrag.

Durch §56 TKG Absatz 3 jedoch maximal auf unbestimmte Zeit wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Trifft dies zu so kann der Kunde jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, den Internetzugang kündigen.

Auf die „rechtzeitige“ Kündigung kommt es ebenfalls an, das bedeutet, das Kündigungsschreiben muss innerhalb der vorgegebenen Frist beim Internet-Anbieter ankommen. Das heißt mindestens so viele Werktage vorher, wie die Frist beträgt.

Widerruf bei neueren Verträgen Hat eine Privatperson den Vertrag über den Internetzugang im Fernabsatz, das heißt über das Internet, Telefon, an der Haustür oder auch per Mail, abgeschlossen, so ist es innerhalb der ersten 14 Tage noch möglich, den Vertragsabschluss zu widerrufen (siehe auch §§ 312 b ff. BGB, Fernabsatzgesetz).

Durch einen rechtzeitigen Widerruf gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. Nur für bereits entstandene Unkosten oder genutzte Leistungen kann etwas in Rechnung gestellt werden.

Ein Widerruf müsste spätestens am letzten Tag 14-tägigen Frist verschickt worden sein. Wichtig ist das der rechtzeitige Versand notfalls auch bewiesen werden kann.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche Kündigung des Internetzugangs Es gibt viele Gründe, weshalb eine Kündigung des Internetzugangs noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit wünschenswert sein kann. Möglich ist das jedoch nur, wenn es einen „wichtigen Grund“ dazu gibt, so sagt es § 314 BGB. Nur wenige Situationen werden als „wichtiger Grund“ anerkannt.

Ein Internetzugang aus folgenden Gründen außerordentlich gekündigt werden:

  • Im Todesfall, d. h. wenn der Inhaber des Internetanschlusses stirbt. Können die Erben gegen vorlage des Erbscheins kündigen. Einige Anbieter akzeptieren auch bereits eine Kündigung unter Vorlage der Sterbeurkunde.
  • Bei einer Preiserhöhung oder einer Leistungsverschlechterung: Der Internetzugang kann zum Änderungstermin gekündigt werden.

    Der Kunde muss auch vom Anbieter mindestens einen Monat vorher informiert werden und kann dann innerhalb von 3 Monaten außerordentlich kündigen.

    Ausnahme: Sollten die Änderungen keine Nachteile bringen oder durch gesetzliche Regularien erforderlich sein, so kann der Vertrag im Regelfall nicht vorzeitig beendet werden.
  • Bei einem vollständigen Ausfall der Internetverbindung oder bei ständig und regelmäßig auftretenden massiven Störungen, die eine Nutzung der Internetverbindung fast unmöglich machen. Zunächst ist dem Anbieter aber eine Frist zu setzen, innerhalb der er die Störungen beseitigen kann. Ändert sich nichts, darf vorzeitig gekündigt werden.

    Wichtig: Zunächst muss aber der Anbieter durch eine Mahnung benachrichtigt und dabei eine Frist gesetzt werden, innerhalb der der Anbieter die Möglichkeit bekommen soll, den Anschluss wiederherzustellen.

    Die Internet-Geschwindigkeit ist dauerhaft und deutlich (bis zur Hälfte) niedriger als versprochen. Sollte nicht vergessen werden, dass üblicherweise eine Geschwindigkeit „bis zu“ vereinbart wurde. Kleine Abweichungen berechtigen daher nicht zur außerordentlichen Kündigung.

    »Mehr zur Mahnung bei schlechtem oder fehlerhaftem Service

  • Bei einem Umzug ist keine Sonderkündigung erlaubt, es sei denn, der Internet-Anbieter kann am neuen Wohnort nicht liefern. In diesem Fall gilt aber: erst 1 Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens endet der Vertrag (siehe auch §60 TKG, vormals § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG). Auch wenn von Zeit zu Zeit Störungen der Leitung auftreten, muss das in gewissem Maße hingenommen werden.



Tipp: Einige Internet-Anbieter lassen mit sich reden und zeigen sich kulant. Für manche Lebenssituation besteht dann, gegebenenfalls gegen eine Gebühr, die Bereitschaft einer vorzeitigen Beendigung des Internet-Vertrags (Kulanzkündigung).

Wichtig: Bei dieser Kündigungsform ist im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund genau zu nennen und falls Nachweise vorhanden sind, so sollten diese in Kopie beiliegen.

Kündigung Internetzugang Muster


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Musterstadt, den 08.08.20XX
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Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Internetzuganges


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den Internetzugang VERTRAGSAME, mit der Vertragsnummer I123456, fristgemäß zum XX.XX.20XX.


(
Falls zutreffend: Wie bereits mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt bestehen folgende Störungen weiterhin: - Hier die Mängel d.h. Probleme genau beschreiben -. Da auch nach Fristablauf keine Verbesserung vorliegt kündigen ich den Vertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung.

Oder: Auf Grund der Preiserhöhung / Leistungsreduzierung zum XX.XX.20XX kündige ich den Vertragt hiermit außerordentlich zum Änderungstermin.
)

Hilfsweise kündige ich den Vertrag, über den Internetzugang, zum nächstmöglichen Termin.

Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermines zukommen.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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