Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung eines Liefervertrages

 
Durch ein Liefervertrag wird die Lieferung einer Sache vereinbart. Dabei unterscheidet man unter Anderem zwischen beweglichen (zum Beispiel ein Tisch) und unbeweglichen Sachen (Beispiel: Immobilien).

Wenn die Sache erst für die Lieferung hergestellt oder wesentlich angepasst werden muss handelt es sich im Regelfall um ein Werkvertrag.

»Einen Werkvertrag kündigen

Ist stattdessen die Lieferung und gegebenen Falls die Besorgung von Material für den Vertrag bedeutend und wichtiger als die Herstellung so ist von einem Werklieferungsvertrag auszugehen.

Die Kündigungsmöglichkeiten unterscheiden sich dabei je nach der Art des vereinbarten Liefervertrages.

Handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, tritt § 631 im BGB bis § 650 BGB in Kraft.

Handelt es sich um einen Kaufvertrag, ist die Kündigung dann zugelassen, wenn der § 433 im BGB - Vertragstypische Pflichten im Kaufvertrag nicht eingehalten werden!

»Kündigung von Kaufverträgen und erfolglose Nacherfüllung

Wird die Sache in Raten geliefert so sind die Regelungen für Ratenlieferungsverträge zu beachten, bei Verträgen mit Verbrauchern unter Anderem §510 BGB.

Weitere Details zur Kündigung typischer Verträge, von wiederholten oder andauernden Lieferungen, finden sich auch in folgenden Beiträgen:

»Gaslieferungen
»Stromlieferungen
»Heizöl-Lieferungen
»Essenslieferungen

Im Folgenden eine ausführliche Erklärung zu den Kündigungsmöglichkeiten und wichtigen Punkten bei einer Kündigung des Liefervertrages.

Kündigungsfrist Eine feste Kündigungsfrist besteht bei einem Liefervertrag nur wenn eine solche im Vertrag vereinbart wurde.

Handelt es sich um eine einmalige Lieferung und im Vertrag wurde kein Sonderkündigungsrecht vereinbart so kann in der Regel nicht gekündigt werden. Als Verbraucher kann jedoch in vielen Fällen das Widerrufsrecht genutzt werden. Mehr dazu unten.

Bei wiederholten Lieferungen findet sich meist auch eine Laufzeit und eine Verlängerungsklausel im Vertrag.

Verbraucher: Wenn der Vertrag mit einem Verbraucher (Privatperson) abgeschlossen wurde ist von einer Erstlaufzeit von bis zu 2 Jahren (siehe §309 Nr. 9a BGB) und einer Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten zum Laufzeitende auszugehen, bei neueren Verträgen ab spätestens 01.03.2022 nur noch 1 Monat. Eine automatische Verlängerungen kann bei Altverträgen maximal um ein weiteres Jahr erfolgen bei neueren Verträgen kann, nach der Erstlaufzeit, jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Wichtig: Um die Kündigungsfrist einzuhalten muss die Kündigung noch vor der vereinbarten Frist ankommen.

Zusätzlich ist selbstverständlich auch die Lieferung zurück zu schicken. Dies sollte auf einem möglichst sicheren Weg erfolgen um ein Nachweis zu haben, zum Beispiel als Einschreiben-Rückschein.

Widerruf bei neueren Verträgen Hat eine Privatperson den Liefervertrag über das Internet, am Telefon, an der Haustür oder per Post abgeschlossen, so kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss zu widerrufen werden. Grundlage hierfür ist unter Anderem §§ 312 b ff. BGB (Fernabsatzgesetz).

Bei den meisten Warenlieferungen beginnt die Widerrufsfrist erst ab dem Erhalt der Ware. Insbesondere bei Energielieferverträgen beginnt die Frist ab Vertragsabschluss (siehe auch §356 BGB). Bei digitalen Lieferungen beginnt die Frist ebenfalls dann, sofern einem sofortigen Vertragsbeginn zugestimmt wurde.

Wenn mehrfache Lieferungen vereinbart wurden so beginnt die Widerrufsfrist ab den Erhalt der ersten Lieferung.

Auch kann ein Anbieter von sich aus im Vertrag oder den AGBs ein Widerrufsrecht vereinbaren. In manchen Fällen besteht daher auch für Gewerbekunden ein Widerrufsmöglichkeit.

Ausnahme: Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn die Ware, auf welche sich der Liefervertrag bezieht, eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten oder erst hergestellt werden muss.

Durch ein rechtzeitigen und zulässigen Widerruf gilt der Liefervertrag als nicht abgeschlossen und es muss höchstens für unvermeidbare, bereits entstandene Unkosten, etwas gezahlt werden. Der Lieferant hat aber auch die Pflicht sich darum zu bemühen den Schaden möglichst klein zu halten.

Ein Widerruf muss spätestens am letzten Tag der 14-Tage-Frist verschickt werden. Dabei ist es wichtig, dass der rechtzeitige Versand notfalls auch bewiesen werden kann.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Bei Vorliegen von unzumutbaren Umständen kann der Liefervertrag auch vor der dem vereinbarten Ende und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Dabei kommt es die Details des Einzelfalls an, wobei die Interessen beider Parteien abgewogen werden (siehe auch §314 BGB).

Auch gibt es bei bei den meisten langfristigen Verträgen sogenannte Sonderkündigungsrechte, welche unter bestimmten Voraussetzungen in Kraft treten.

  • Wenn die Ware nicht geliefert wird muss der Lieferant schriftlich ermahnt werden. Wenn dies erfolglos bleibt ist eine fristlose Kündigung möglich.

    »Mahnung vor Kündigung wegen Mängeln oder Anderem
  • Wenn die gelieferte Ware im wesentlichen fehlerhaft, das heißt mangelhaft, ist muss der Lieferant zuerst ermahnt und Nachbesserung verlangt werden.

    »Mahnung vor Kündigung wegen Mängeln oder Anderem

    Falls eine Behebung abgelehnt wird oder nach Ablauf einer ausreichenden Frist nicht erfolgte kann der Vertrag im Regelfall fristlos gekündigt werden.
  • Auch wenn der Lieferant eine Preiserhöhung verlangt kann meist außerordentlich gekündigt werden. Zuvor sollte jedoch eine ordnungsgemäße Lieferung zu den bereits vereinbarten Konditionen gefordert werden.

    Anders wäre dies nur wenn im Vertrag eine Möglichkeit zur Preiserhöhung vereinbart wäre und die Erhöhung ausreichend begründet werden kann. Nicht alle Formulierungen sind dabei zulässig.

    Oftmals ist geregelt, dass eine Preisanpassung 4 Wochen bis einen Monat vorher angekündigt wird und zum Änderungstermin außerordentlich gekündigt werden kann. Bei einigen Lieferverträgen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.
  • Wenn die bestellte Ware nicht mehr benötigt wird, zum Beispiel wenn der Betrieb oder die betreffende Produktion aufgegeben wurde kann je nach Sachlage ebenfalls eine vorzeitige Kündigung zulässig sein.

Weitere Informationen zu den Kündigungsmöglichkeiten der verschiedensten Verträge finden sich auch über die Suche oben auf dieser Seite. Wichtig: Wenn der Liefervertrag vorzeitig gekündigt werden soll so ist im Kündigungsschreiben der Grund zu nennen. Falls Nachweise vorhanden sind sollten diese, in Kopie, dem Schreiben beigelegt werden.

Inhalt, Form und Versand der Kündigung Die Kündigung eines Lieferanten beziehungsweise des Liefervertrages sollte in jedem Fall und ausschließlich schriftlich erfolgen.

  • Das Schreiben sollte mindestens den Name und die Adresse beider Parteien (Lieferant und Käufer / Empfänger) beeinhalten.
  • Darüber hinaus muss eindeutig verständlich sein, dass gekündigt wird und um welchen Vertrag es sich handelt.
  • Bei einer andauernden Lieferung ist dabei ein Beendigungstermin anzugeben oder die Formulierung "zum nächstmöglichen Termin" zu nutzen.
  • Im Betreff ist es sinnvoll, die Bezeichnung des Vertrages zu dokumentieren, um eine schnellere Zuordnung zu gewährleisten.
  • In der Kündigung wird am besten auch die vollständige Vertrags- und / oder Kundennummer, sowie die E-Mailadresse und Telefonnummer für schnellere Rückfragen-Abwicklungen angeführt.
  • Auch die Aufforderung zur Löschung privater Daten, um eine Weitergabe von persönlichen Informationen und Rückwerbeversuche zu vermeiden, kann mit angeführt werden.
  • Ferner empfiehlt sich eine schriftlichen Rückbestätigung zu erbitten.
  • Insbesondere bei gewerblichen Verträgen sollte das Schreiben dabei sicherheitshalber handschriftlich und eigenhändig unterschrieben werden.


Da der Kündigende bei einem Streitfall nachweisen muss, dass er die Kündigung geschrieben hat und dass diese rechtzeitig angekommen ist, macht es Sinn das Schreiben auf einem möglichst sicheren Wege zu verschicken.

Zum Beispiel per Einschreiben-Rückschein. Je nach Vertrag kann auch eine Kündigung per Fax (mit Sendebericht) oder Zustellung per Bote oder sogar Gerichtsvollzieher empfehlenswert sein.

Kündigung Liefervertrag Muster


»Einfach mit dem Generator, für die Kündigung des Liefervertrages ein Schreiben erstellen...

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Kündigungsschreiben Liefervertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Firma / Lieferant
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Liefervertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den VERTRAGSNAME Liefervertrag, mit der Vertragsnummer L123456, fristgemäß zum XX.XX.20XX.


(
Falls zutreffend: Wie bereits mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt bestehen folgende Mängel an der gelieferten Sache: VERTRAGSNAME - Hier die Probleme detailliert beschreiben -. Da Sie bis nach Fristablauf nicht nachgebessert haben kündigen ich den Liefervertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Vertragsnummer lautet: L123456.
)

Hilfsweise kündige ich den Liefervertrag zum nächstmöglichen Termin.

Darüber hinaus fordere ich Sie hiermit auf alle über mich gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen und mich wie vorgeschrieben schriftlich über diese Löschung zu unterrichten.

Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins zukommen.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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