Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung, Rücktritt oder Widerspruch gegen eine Auftragsbestätigung - bei abweichenden Angaben

 
Auch wenn ein Auftrag bereits bestätigt wurde können Kunde und Verkäufer bzw. Dienstleister, unter bestimmten Voraussetzungen, den Vertrag dennoch rückgängig bzw. als unwirksam erklären. Zum Beispiel, dann wenn im Bestätigungsschreiben abweichende Angaben enthalten sind.

Die Möglichkeiten unterscheiden sich jedoch für Verbraucher und Gewerbetreibende.

Für Kaufleute und Gewerbetreibende welche ähnlich wie Kaufleute agieren (z.B. Gewerbetreibende in großem Umfang) gilt, sofern das Bestätigungsschreiben auf vorige Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, dass es sich um ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt.

Zu diesen Personen zählen zum Beispiel auch Rechtsanwälte die im eigenen Auftrag handeln, Architekten, Insolvenzverwalter und sogar Vertreter ohne eine Vollmacht, sofern es den Anschein hat, dass eine Vollmacht bestehen würde (Anscheinsvollmacht) oder sofern das Handeln der Vertreter als ob Sie eine Vollmacht haben geduldet wird (Duldungsvollmacht).

Verbraucher, also Privatpersonen können zwar ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben verschicken, aber sind nicht an dieselben Regeln gebunden, wenn Sie eins erhalten.

Schreiben von Unternehmen an den Kunden sind in der Regel eine einfache Bestätigung des Angebotes, bei welcher schriftlich bestätigt wird, dass die Bestellung oder das Angebot geliefert bzw. ausgeführt wird.

Des Weiteren gelten auch besondere Regeln je nachdem ob es sich um eine Warenbestellung, eine Dienstleistung (Vertrag über die Leistung einer Dienstleistung) oder einen Werkvertrag (Vertrag über die Schaffung einer bestimmten Sache)

Bei Erhalt einer normalen Auftragsbestätigung Erhält der Privatkunde eine Auftragsbestätigung und stellt fest, dass die dortigen Angaben falsch sind, so gilt das Schreiben nur als ein erneutes Angebot des Händlers oder Dienstleisters. Um weitere Komplikationen zu vermeiden empfiehlt es sich dennoch den Händler/Dienstleister zu kontaktieren und schriftlich den Auftrag abzulehnen. Zusätzlich sollte um eine schriftliche Bestätigung gebeten werden.

Dies ist besonders wichtig, falls nicht bewiesen werden kann das die Angaben bei Bestellung von den in der Auftragsbestätigung abweichen.

Privatkunden haben ferner auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern der Vertrag im Fernabsatz (im Internet, am Telefon, an der Haustür, per Post oder an einem Marktstand im öffentlichen Bereich) abgeschlossen wurde. Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt sein, wenn der sofortigen Vertragserfüllung zugestimmt wurde (zum Beispiel bei einem Telefonanschluss).

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterwiderrufsschreiben

Auch für Gewerbekunden gilt, sofern es sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt, dass eine Auftragsbestätigung mit abweichenden Angaben als ein erneutes Angebot der anderen Partei anzusehen ist. Um sich abzusichern sollte jedoch in jedem der Auftragsbestätigung widersprochen und auf die abweichenden Angaben hingewiesen werden.

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Preisangaben im Schreiben unterschiedlich sind oder falls die technischen Daten etc. anders sind. Aber auch wenn im Bestätigungsschreiben auf einmal auf abweichende AGB hingewiesen wird oder Ähnliches.

Möchte der Verkäufer oder der Dienstleister die Auftragsbestätigung widerrufen so kann er dies bei ausreichenden Gründen tun, zum Beispiel falls ein offensichtlicher Irrtum vorliegt (Zum Beispiel es wurde durch einen Computerfehler ein Preis von 100€ angegeben statt 1000€) oder wenn die versprochene Ware nicht geliefert werden kann. Ein solcher Fall wird auch als Anfechtung des Vertrages (§119 I BGB und Weitere) bezeichnet.

Wichtig: Je nach Vertrag und Grund kann der Verkäufer oder Dienstleister jedoch schadensersatzpflichtig sein, sofern dem Kunde durch die Nichterfüllung ein Schaden entsteht und er nicht wissen konnte das die Auftragsbestätigung vermutlich fehlerhaft ist.

Sowohl der Kunde als auch der Anbieter können einen Vertrag der durch einen Irrtum (Fehler, Drohung, Missverständnis etc.) entstanden ist anfechten. Eine solche Anfechtungserklärung hat jedoch spätestens 2 Wochen nachdem der Irrtum bekannt geworden ist bei der anderen Partei anzukommen.

»Mehr zur Anfechtung eines Vertrages

Bei Erhalt eines kaufmännisches Bestätigungsschreiben Sind die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erfüllt, das heißt der Empfänger ist ein Kaufmann oder agiert ähnlich wie ein Kaufmann und im Schreiben wird auf die vorangegangenen Vertragsverhandlungen Bezug genommen, dann muss dem Schreiben so schnell wie möglich schriftlich Widersprochen werden.

Maximal 2 - 5 Tage später (Widerrufsfrist) darf das sogenannte Widerrufsschreiben ankommen, ansonsten gilt der Vertrag im Regelfall als zustande gekommen. Ein Schweigen gilt also als Zustimmung zum Vertrag auch wenn dieser anders als zuvor besprochen ist (da § 362 HGB gilt).

Das Bestätigungsschreiben ist allerdings nur gültig, wenn es wenig später nach den Vertragsverhandlungen ankommt. Ziehen sich die Vertragsverhandlungen in die Länge kann dieser Zeitraum jedoch auch länger sein.

Ausnahme: Sollten sich zwei Bestätigungsschreiben kreuzen, das heißt wenn beide Seiten eins verschicken ist ein Widerspruch nicht erforderlich, es ist aber sehr wichtig, das der Versand eines solchen Schreibens in einem eventuellen Streitfall nachgewiesen werden kann.

Wichtig: Bei einem kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt der §119 I BGB, im Regelfall, nicht, es kann also meist keine Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums erfolgen. Sollte das Bestätigungsschreiben jedoch sehr missverständlich Formuliert worden sein oder durch Fehler missverständlich sein ist dennoch eine Anfechtung denkbar. Eine Anfechtungserklärung muss spätestens 2 Wochen nachdem der Irrtum bekannt geworden ist bei der anderen Partei ankommen.

Kündigung eines Vertrags bzw. nach Erhalt einer Auftragsbestätigung Ist schon zu viel Zeit verstrichen um den Rücktritt vom Auftrag zu erklären oder es sind keine Ausreichenden Gründe denkbar, kann der Vertrag meist nurnoch gekündigt werden.

Bei einer Kündigung kommt es darauf an ob die Erbringung einer Dienstleistung oder die Vollendung eines sogenannten Werkes vereinbart wurde.

Dienstleistungsvertrag: Ein Dienstleistungsvertrag ist im BGB ab § 611 BGB ff geregelt. Dabei verpflichtet sich eine der Vertragsparteien, eine im Vertrag geregelte Dienstleistung zu erbringen. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich gleichzeitig, diese zu vergüten. Dienstverträge sind nicht formverpflichtend und die Kündigung erfolgt jedoch gemäß §623 BGB schriftlich.

Somit wird eine Verpflichtung festgehalten, die darauf gerichtet ist, dass ein bestimmter Erfolg eintritt. Als Beispiel eignet sich der Unterrichtsvertrag zwischen einem Lehrer und einem Nachhilfeschüler.

Der Lehrer verpflichtet sich den Schüler ordnungsgemäß zu unterrichten und der Schüler beziehungsweise dessen Eltern, diesen zu vergüten. Hierbei muss ein Dienstvertrag ganz klar von einem Werkvertrag unterschieden werden.

Fazit: Beim Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstleister nur eine Leistung zu vollbringen und nicht deren Erfolg , sprich in diesem Fall, dass der Schüler gute Noten bekommt.

Werkvertrag: Zwar kann auch ein Werkvertrag mündlich abgeschlossen werden, meist wird er aber aufgrund spezifischer Details in Schriftform festgehalten. Beim Werkvertrag im Sinne des §§631 ff.

verpflichtet sich beispielsweise der Handwerker oder Maler, dass er die Fassade des Gebäudes in einer vorbestimmten Zeit reparieren bzw. streichen wird. Somit wird beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg in einer bestimmten Zeit, vertraglich bestimmt.

Hat die eine Vertragspartei, eine Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder diese nicht rechtmäßig vergütet, so kann die Gegnerische Vertragspartei, den Vertrag fristlos kündigen. In der Regel muss vor einer Kündigung die Gegenseite jedoch mindestens einmal vorher schriftlich abgemahnt werden und dabei eine Frist gesetzt werden innerhalb welcher der Mangel (d.h. das Problem) zu beheben ist.

»Mehr zur Mahnung vor einer Kündigung

Es muss laut Gesetz ein „wichtiger Grund" vorliegen. So steht im § 626 I BGB, dass ein Dienstvertrag nur dann fristlos gekündigt werden kann, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Folglich muss für eine Vertragspartei unzumutbar sein, an der Vertragsbedienung festzuhalten. Der Werkvertrag kann ohne Angaben von Gründen gem. § 649 BGB gekündigt werden.

Welche Gründe bestehen für eine fristlose Kündigung von einem Dienstleistungsvertrag/Werkvertrag?
  • Sobald der Verdacht einer Straftat besteht, können beide Vertragsparteien nach § 626 I BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Verdacht muss jedoch ausreichend Begründet werden
  • Sollte die Vertragspartei eine fahrlässige, schlechte oder überhaupt keine Leistung erbracht haben, kann vom Vertrag nur dann zurückgetreten werden, wenn nach der Abmahnung und der Nachbesserung, trotzdem die Leistung mangelhaft ist.
  • Es wurden falsche Angaben im Vertrag gemacht.
  • Wenn bei einer Geheimhaltungsklausel die festgelegten Vertragsbedingungen nicht eingehalten wurden.
  • Eine Vertragspartei hat die vertraglich festgelegte Vergütung nicht bezahlt. Nach einer Abmahnung und einer erfolgreich verstrichenen Frist kann vom Dienstleistungsvertrag zurückgetreten werden.


Außerordentliche fristlose Kündigung bei einem Werkvertrag Bei mangelhafter Leistung des Unternehmers, hat der Auftraggeber aus §635 BGB Recht auf Nacherfüllung, scheitert die Nachbesserung kann der Auftraggeber den Werkvertrag kündigen. Unternehmer wird wegen Nichterfüllung Schadensersatzpflichtig.

»Mehr zur Mahnung vor einer Kündigung

Rücktritt von / Anfechtung einer abweichenden Auftragsbestätigung Muster


»Einfach mit dem Generator, für den Rücktritt / die Anfechtung einer abweichenden Auftragsbestätigung, ein Schreiben erstellen...

Kündigungsschreiben herunterladen:

Rücktritt von / Anfechtung einer abweichende Auftragsbestätigung" Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Firma
Strasse und Nr.
Plz. und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Rücktritt bzw. Anfechtung Ihrer Auftragsbestätigung


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben erkläre ich, dass ich Ihrer Auftragsbestätigung, vom XX.XX.20XX, eingegangen bei mir am XX.XX.20XX, nicht zustimmen, da die Angaben in der Auftragsbestätigung abweichend von den zuvor von Ihnen gemachten sind.

Und zwar wurde zuvor folgendes besprochen / angezeigt: …(Hier genau erklären)... und in der Auftragsbestätigung ist von …(Hier genau erklären)... die Rede.

Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung des Vertrages da ich mich über den Inhalt Ihres Schreibens getäuscht habe. Folgender Irrtum lag vor: …(Hier genau erklären)...

(Optional: Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.)

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich und teilen Sie mir mit ob Sie mir zustimmen

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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