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Kündigung wegen Coronavirus Krise - Rechte und Möglichkeiten
Im Nachfolgenden daher ein Überblick zum Kündigungsrecht zahlreicher von der Krise betroffener Verträge.
Das Fitnessstudio kündigen Das Fitnessstudio ist derzeit zu und kann nicht genutzt werden, dennoch laufen die Zahlungen weiter. Da es sich jedoch nur um eine vorübergehende Einschränkungen handelt und der Betreiber diese auch nicht verursacht hat, kann der Vertrag nicht einfach außerordentlich gekündigt werden. Zumindest ist davon auszugehen, das eine solche Kündigung vor Gericht nicht akzeptiert wird.
Es kann sich allerdings auch lohnen den Betreiber zu kontaktieren und mit diesem eine Lösung abzusprechen und notfalls darauf hinzuweisen, das ansonsten normal gekündigt wird. Außerdem kann für die nicht nutzbare Zeit eine Erstattung gefordert werden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gründe um eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft vor dem normalen Laufzeitende zu kündigen.
Mehr zur den Kündigungsmöglichkeiten bei Fitnessstudios
Den Verein oder Sprotverein kündigen Auch wenn die verschiedenen Angebote fast aller Vereine aktuell nicht mehr genutzt werden können gestaltet sich eine vorzeitige Kündigung schwierig, den als Vereinsmitglied ist man Teil des Vereins und hat besondere Pflichten und Rechte.
Dazu gehört in der Regel auch, dass die Mitglieder für den Verein eintreten. Fall das Mitglied jedoch durch die aktuelle Krise arbeitslos geworden ist oder ähnliches kann es sich lohnen mit dem Verein zu sprechen und auf dessen Kulanz zu hoffen.
Es existieren jedoch andere Gründe aus welchen eine Vereinsmitgliedschaft vor dem Laufzeitende gekündigt werden kann. Mehr dazu findet sich in den folgenden Beiträgen:
»Bei einem Sportverein kündigen
»Bei einem anderen Verein kündigen
Eine gebuchte Reise kündigen bzw. stornieren? Sagt der Veranstalter von sich aus die gebuchte Reise oder andere Dienstleistungen zum Beispiel Tickets, Fahrkarten etc. ab, so muss für die nicht geleisteten Leistungen nicht gezahlt werden, es sei denn es wird dem Kunden ein entsprechender Ersatz angeboten. Wurde bereits gezahlt so hat der Veranstalter die Zahlung zu erstatten.
Es ist davon auszugehen, dass auch baldige Reisen, die noch nicht abgesagt wurden, vom Kunden, storniert werden können, da das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgeben hat und davon auszugehen ist, dass eine Durchführung der gebuchten Reise erheblichen Einschränkungen unterliegen würde.
Wichtig: Bei Pauschalreisen die erst in einigen Monaten stattfinden empfiehlt es sich abzuwarten, da sich die Situation noch ändern kann und es bei einer Stornierung zum aktuellen Zeitpunkt zu hohen Kosten kommen kann. Wer dennoch stornieren möchte, der sollte sich vorher beim Veranstalter informieren.
Im Falle von Individualreisen, bei denen Transport und Aufenthalt bei verschiedenen, oftmals ausländischen Anbietern gebucht wurde gelten die rechtlichen Regelungen des entsprechenden Landes und es ist damit zu rechnen, dass viele Anbieter eine Erstattung verweigern und das Geld nur auf dem Rechtswege zurück erhalten werden kann.
Es empfiehlt sich daher vorher die entsprechenden Unternehmen zu kontaktieren und gemeinsam eine Lösung zu finden, zum Beispiel ein Gutschein für eine spätere Nutzung.
Kann der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise kündigen Auch in der aktuellen Krisensituation muss sich der Arbeitgeber an das gesetzliche Kündigungsrecht halten und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnisses kündigen.
Sofern der Arbeitnehmer nicht in der Probezeit ist muss der Arbeitgeber dabei ein Kündigungsgrund haben. Folgende Gründe sind wegen der aktuellen Corono-Krise denkbar:
- Die betriebsbedingte Kündigung, da die Krise dem Geschäftsbetrieb wesentlich schadet und der Betrieb reduziert oder ganz eingestellt werden muss.
- Die personenbedingte Kündigung zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Infektion mehrere Wochen nicht arbeiten kann und zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand auch in absehbarer Zukunft nicht ausreichend verbessert.
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Die verhaltensbedingte Kündigung, falls sich ein Arbeitnehmer, zum Beispiel aus Angst, weigert weiter zu arbeiten oder wenn ein Arbeitnehmer andere Mitarbeiter, den Betrieb oder die Kunden durch sein verhalten gefährdet.
Zum Beispiel in dem er infiziert ist und trotzdem arbeitet oder die Hygienevorschriften nicht beachtet. Je nach schwere des Verstoßes muss der Arbeitnehmer jedoch zuerst erfolglos abgemahnt werden.
»Mehr zur Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss jedoch zusätzlich auch beachten, dass einige Arbeitnehmer, wie unter Anderem Schwangere, Behinderte und Auszubildende einen besonderen Kündigungschutzunterliegen.
»Mehr zum Sonderkündigungsschutz
Ferner muss in der Regel vor einer Kündigung entweder der Betriebsrat oder den Arbeitnehmer anhören.
»Mehr zur Kündigung in Kleinbetrieben und eine Erklärung wann es sich um ein Kleinbetrieben handelt.
Auch ist eine sogenannte Sozialauswahl vom Arbeitgeber durchzuführen, dass heißt er kann nicht einfach frei auswählen welche Arbeitnehmer gekündigt werden, sondern muss auch dessen persönliche Lebensumstände wie zum Beispiel das Alter, Familie etc. berücksichtigen.
Mehr über die Sozialauswahl bei einer Kündigung
Der Arbeitgeber kann alternativ bei Vorliegen bestimmter Umstände auch Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitsgeld beantragen.
Tipp: Sollte weder im Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag eine Recht auf Kurzarbeit vereinbart worden sein, so kann ein Arbeitnehmer eine Kurzarbeit eventuell erfolgreich ablehnen, sofern der Betrieb auch ohne die Kurzarbeit desjenigen Mitarbeiters überleben kann.
Es kann sich daher in manchen Fällen auch lohnen diesbezüglich eine Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Es empfiehlt sich aber immer vorher mit dem Arbeitgeber zu sprechen um eine gütliche Einigung zu finden.
Wegen Corona gekündigt worden. Was kann ein Arbeitnehmer unternehmen? Auch wenn der Arbeitgeber eine Kündigung geschickt so bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass diese auch berechtigt und gültig ist. Wie schon im vorigen Abschnitt beschrieben muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung zahlreiche Punkte einhalten.
Wichtig: Um keine Ansprüche zu verlieren muss ein Arbeitnehmer jedoch schnell reagieren, denn eine sogenannte Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen vor Gericht erhoben werden. Daher muss bei Erhalt einer Kündigung schnellstmöglich geprüft werden ob diese berechtigt und formgerecht ist. Hilfe und Beratung bieten neben Fachanwälten auch die Gewerkschaften und die öffentliche Rechtsberatung.
»Mehr dazu was unternommen werden kann, falls der Arbeitsvertrag gekündigt wurde
Hinweis: Auch wenn gegen die Kündigung vorgegangen wird muss die Arbeitsagentur innerhalb von 3 Tagen informiert werden damit es zu keiner Einschränkungen der Leistungen kommt.
Auf Grund der aktuellen Situation kann bei den meisten Agenturen derzeit der Antrag auch formlos in den Briefkasten eingeworfen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen sollte zusätzlich zum Einwurf in den Briefkasten auch per E-Mail die Arbeitsagentur informiert und dabei um eine Rückantwort gebeten werden.
Als Arbeitnehmer wegen Corona-Risiko kündigen Auch Arbeitnehmer müssen sich an den vereinbarten Vertrag halten, sollte jedoch ein ärztlicher Attest vorliegen so muss der Arbeitnehmer nicht weiterarbeiten. Sollte der Arbeitnehmer langwierig oder dauerhaft ausfallen, so kann er auch außerordentlich kündigen.
Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hat auch der Arbeitgeber die Möglichkeit zu kündigen. Dies wird als krankheitsbedingte Kündigung bezeichnet.
Der Arbeitgeber muss auch dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer ausreichend Geschützt sind. Dazu gehört zum Beispiel entsprechende Schutzausrüstung, Waschmöglichkeiten oder die Anpassung von Verfahrensweisen um das Risiko für die Angestellten zu reduzieren. Unterlässt der Arbeitgeber dies, so sollte der Arbeitnehmer diese Versäumnisse schriftlich melden und um Besserung bitten. Je nach Situation ist es auch denkbar das bestimmte Tätigkeiten bis zur Verbesserung nicht mehr durchgeführt werden.
»Mehr zum Vorgehen bei gefährlicher Arbeit und zur Kündigung
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