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Kündigungsschreiben vom Personalleiter erhalten rechtmäßig?

 
24.okt Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2012 – 13 Sa 135/11 Eine Kündigung, die dem Empfänger durch einen Bevollmächtigten zugeht, ist nicht deshalb unwirksam, weil sie diesem gegenüber ohne Vorlage einer Original-Vollmachtsurkunde abgegeben wurde. Zu dieser Ansicht kam am 25.April 2012 das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 13 Sa 135/11).

Ausgangspunkt des Rechtsstreites war der § 174 Satz 1 BGB. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber unwirksam, wenn der Bevollmächtigte unter anderem die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt. In dem vorliegenden Fall hatte sich der Kläger auf diesen Vorgang berufen. Das Landesarbeitsgericht hielt die Klage indes für zulässig aber unbegründet.

Die Richter verwiesen in der Begründung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Danach kommt die Regelung des § 174 Satz 1 BGB nur zum tragen, wenn der Erklärungsempfänger keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG 22. Januar 1998, AP BGB § 174 Nr. 13; BAG 3. Juli 2003 AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 45 = NZA 2004, 427).

§ 174 Satz 2 BGB regelt die gesetzliche Ausnahme für den Fall, dass der Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber ausdrücklich oder konkludent ausgehen durfte. In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, dass der Bevollmächtigte innerhalb der Firmenhierarchie eine Position ausübt, die das Rechtsgeschäft in der Regel umfasst. Dieser Umstand ist hingegen nicht aus subjektiver Sicht zu hinterfragen. Vielmehr muss die Frage beantwortet werden, ob für einen objektiven Betrachter, die Kündigungsbefugnis in dem konkreten Fall ersichtlich gewesen ist. Der objektive Dritte gilt mithin als Maßstab, ob der Erklärungsempfänger von einer Vollmacht aufgrund der Betriebsstellung des augenscheinlich Bevollmächtigten ausgehen durfte.

Das Landgericht Baden-Württemberg führte in seiner Begründung dazu aus, dass der Kläger von einer derartigen Vollmachtstellung ausgehen musste. Der Leiter vom Personalmanagement hatte ihm letztendlich die Kündigung übergeben. In der Firmenhierarchie ist der Personalleiter gerade auch zu einer Kündigung befugt. Dies entspricht im Allgemeinen seinem Arbeitsumfeld.

Die Richter verneinten insoweit die zusätzliche Erfordernis, dass eine weitergehende Original-Vollmachtsurkunde hätte vorgelegt werden müssen. Vielmehr konnte der Kläger im Hinblick auf die Person des Personalleiters von einer entsprechenden Vollmacht zumindest konkludent ausgehen.

Ferner war dem Kläger die leitende Stellung des Bevollmächtigten innerhalb des Betriebes auch bekannt. Zudem wurde die besondere Position des Personalleiters auch durch das Organigramm der Arbeitgeberin publik gemacht. Bei der Kündigung hatte der Personalleiter ferner eine Kopie seiner Vollmachtstellung vorgelegt. Die Begründung des Klägers, dass der leitende Angestellte die Kündigung auf dieser Grundlage aussprechen wollte, wiesen die Richter zurück. Vielmehr war auch für den Arbeitnehmer ersichtlich, dass der Personalleiter im vorliegenden Fall, die Kündigung in Bezug auf seine firmeninterne Position ausgesprochen hat. Dementsprechend war die Vorlage einer entsprechenden Urkunde erst gar nicht notwendig geworden.


 
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