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Was ist der Sozialplan und welche Rolle spielt dabei der Betriebsrat bei einer Kündigung?

 
Betriebsänderungen wie zum Beispiel Stilllegungen, Zusammenschlüsse, neue Fertigungsmethoden etc., haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Belegschaft.

Betriebsauflösungen haben oft Massenentlassungen zur Folge. Grundsätzlich lösen größere Betriebsänderungen deshalb Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus.

So regelt es: §111 BetrVG. Der Unternehmer ist verpflichtet den Betriebsrat zu informieren und über einen Interessensausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.

»Betriebsbedingte Kündigung

Es besteht Pflicht zu einem Sozialplan Gemäß §112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, haben Betriebsrat und Unternehmer (Arbeitgeber) einen Sozialplan zu vereinbaren.

Damit sollen eventuelle materielle Einbußen, die Arbeitnehmer aufgrund von Betriebsänderungen haben, gemildert oder ausgeglichen werden.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, können jeder von Ihnen eine Einigungsstelle anrufen.

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die fehlende Einigung.

Wichtig: Ein Sozialplan ist über die Einigungsstelle grundsätzlich erzwingbar.

Der Interessensausgleich geht einem Sozialplan voraus.

Im Interessensausgleich verständigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob, wann und wie die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll.

Die Entscheidung des Unternehmers über die Betriebsänderung ist nach überwiegender Rechtsauffassung frei.

Ein Interessensausgleich kann daher im Unterschied zum Sozialplan nicht erzwungen werden.

Wie wird ein Sozialplan erstellt? Zunächst sind im Einzelfall vorhandene oder zu erwartende, wirtschaftliche Nachteile des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Voraussichtliche Dauer einer Arbeitslosigkeit
  • Einkommensverluste aus Folgetätigkeiten
  • Einbußen bei der gesetzlichen Rente
  • Einbußen bei der Betriebsrente
  • Grundbetrag der Abfindung
  • Eigenkündigungen der Betroffenen
  • Besondere Nachteile für Schwerbehinderte

Für die Beurteilung von Punkt Nr. 1 sind Alter des Arbeitnehmers, seine Qualifikation, die Höhe seines Einkommens, die Region, in der er arbeitslos wird und ggf. weitere soziale Faktoren, wie Geschlecht, Nationalität, Bildung, etc. heranzuziehen.

Ebenfalls zu berücksichtigen, sind vorhandene Kinder oder bestehende Unterhaltsverpflichtungen (z.B. gegenüber der Ehefrau).

Weiterführender Fachbeitrag: »Was ist die Sozialauswahl bei einer Kündigung und was muss dabei beachtet werden? Für wen gilt ein Sozialplan? Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz (612 Abs. 3, 612a BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG) hat ein Sozialplan folgende Mitarbeiter einzubeziehen:

  • Vollzeitbeschäftige
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Arbeitnehmer in Ausbildung
  • Arbeitnehmer in Heimarbeit
  • Gekündigte Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer die selbst kündigen
  • Arbeitnehmer die eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben
  • Leitende Angestellte (Ausnahme)

Welche Möglichkeiten hat ein Betriebsrat bei betriebsbedingten Kündigungen?
  • Mitteilung von Bedenken
  • Widerspruch gemäß § 102 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BetrVG
  • Zustimmung zur Kündigung
  • Unterlassen einer Stellungnahme


 
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