Lässt sich eine Forderung nicht beitreiben, bleibt dem Gläubiger grundsätzlich keine andere Wahl, als das gerichtliche Mahnverfahren anzustreben. Ein gerichtliches Verfahren ist meist zeit- und kostenaufwändig. Das Mahnverfahren nach §§ 288 ff. ZPO ist sowohl günstiger als auch bequemer.
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