Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung einer Elementarschadenversicherung

 
Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden, welche durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden, ab. Sie unterliegt wie alle anderen Versicherungen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Als Elementarschäden werden Schäden, welche durch Naturgewalten wie Hochwasser, Regen, Schnee und Sturm verursacht werden.

Das VVG ist für die grundsätzlichen Regelung der zulässigen Laufzeit, des Sonderkündigungsrechts und der Kündigungsfrist, der Elementarschadenversicherung, zuständig. Viele Versicherungsunternehmen vereinbaren allerdings weitere Rechte und Regelungen, welche in den allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag festgeschrieben sind.

Im Folgenden eine ausführliche Erklärung wie und wann die Elementarschadenversicherung gekündigt werden kann und was dabei beachtet werden sollte.

Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist der Elementarschadenversicherung kann dem eigenen Vertrag oder den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entnommen werden. In der Regel ist die Kündigungsfrist ebenfalls im Versicherungsschein oder in der Versicherungsurkunde enthalten.

Die Kündigungsfrist für Privatpersonen beträgt jedoch maximal 3 Monate zum Ende der Laufzeit. Wenn noch ausreichend Zeit vorhanden ist, kann der Vertrag mit der Elementarschadenversicherung zum Laufzeitende gekündigt werden.

Ja nachdem um welchen Anbieter es sich handelt, kann es vorkommen, dass für die Erstlaufzeit 1-2 Jahre vorgesehen sind. Erst zum Ablauf dieses Zeitraums kann der Vertrag gekündigt werden. Wird nicht gekündigt verlängert sich die Versicherung im Regelfall um ein weiteres Jahr.

Sofern eine längere Laufzeit als 3 Jahre vereinbart wurde, besteht dennoch die Möglichkeit den Vertrag zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich zu kündigen.

Wichtig: Die Kündigung, der Elementarschadenversicherung, muss noch vor der Kündigungsfrist ankommen um rechtzeitig zu sein. Das Absendedatum ist daher nicht entscheidend.

Widerruf bei neueren Verträgen Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt, dass die meisten Elementarschadenversicherungen innerhalb der ersten 14 Tage nach Abschluss widerrufen werden können. Nur für Versicherungen von weniger als einem Jahr oder Verträge für die für ein einmaliges Ereignis abgeschlossen wurden besteht kein Widerrufsrecht (siehe auch §8 VVG).

Die Widerrufsfrist beginnt an jenem Tag, an dem der Kunde Versicherungsbedingungen, Vertragsbedingungen, Versicherungsschein und weitere relevante Informationen ausgehändigt bekommen hat.

Tipp: Falls das Versicherungsunternehmen den Kunden nicht oder nicht richtig informiert hat, zum Beispiel nicht alle vorgeschrieben Unterlagen ausgehändigt wurden, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das bedeutet der Versicherungsnehmer (=Kunde) kann noch viele Monate später den Versicherungsabschluss widerrufen.

Wenn das Widerrufsrecht genutzt wird, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. Wurden bereits Prämien ausgezahlt, müssen diese dem Versicherungsnehmer erstattet werden, außer es ist ein Schadens- oder Leistungsfall aufgetreten.

Ausnahme: Falls die Versicherung zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits gelaufen ist, zum Beispiel wenn einem sofortigen Beginn zugestimmt wurde, ist allerdings für den bereits verstrichenen Zeitraum anteilig die Prämie zu zahlen.

Um die Widerrufsfrist einzuhalten reicht es wenn der Kunde die Versicherung spätestens am letzten Tag der Frist widerruft. Wichtig ist das der rechtzeitige Versand und das Ankommen, des Widerrufsschreibens, nachgewiesen werden kann.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Die Elementarschadenversicherung kann unter gewissen Umständen außerordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel möglich, wenn ein Sonderfall eintritt, welcher in den Versicherungsbedingungen oder im Vertrag festgelegt wurde. Auch ein ausreichender und wichtiger Grund, welche das Aufrechterhalten der Versicherung unzumutbar macht, kann eine außerordentliche Kündigung begründen.

Bevor die außerordentliche Kündigung eingereicht wird, ist es empfehlenswert zu überprüfen, ob es vorteilhafter ist, die Versicherung mit Wirkung zum Jahresende oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In gewissen Fällen wird bei sofortiger Kündigung trotzdem die gesamte Jahresprämie fällig, wenn im Kündigungsschreiben mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.

In folgenden Fällen ist in der Regel eine außerordentliche Kündigung möglich:

  • Ein Schadensfall ist eingetreten: Tritt ein Schadenfall kann nach Abschluss der Regulierung oder ab dem Termin an welchem die Versicherung eine Regulierung ablehnt außerordentlich gekündigt werden.

    Dabei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten (siehe auch §92 VVG). Auch das Versicherungsunternehmen kann in einem solchen Fall außerordentlich kündigen.
  • Das Versichertes Objekt wird verkauft: Wenn die Immobilie verkauft wird, kann die Elementarschadenversicherung entweder fristlos gekündigt werden oder der Vertrag geht auf den neuen Eigentümer über und dieser kann innerhalb von einem Monat außerordentlich kündigen. Die individuellen Regelungen finden sich im erhalten Vertrag oder den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

    In jedem Fall sollte die Versicherung unverzüglich über den Verkauf informiert werden. Als Nachweis kann dabei eine Kopie des Kaufvertrages beigefügt werden.
  • Die Preise oder Versicherungsbedingungen ändern sich: Wird zum Beispiel die Versicherungsprämie erhöht ohne das sich die Leistungen verbessern oder werden die Leistungen der Versicherung reduziert ohne das sich die Prämie entsprechend reduziert, kann die Elementarschadenversicherung innerhalb eines Monats nach der Kenntnisnahme der Veränderungen gekündigt werden (Siehe auch §40 VVG).

    Falls die Prämie auf Grund einer Gefahrerhöhung erhöht wird kann ebenfalls außerordentlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden sofern die Erhöhung, der Prämie, mehr als 10% Beträgt (siehe §25 VVG).

Wichtig: Wenn die Elementarschadenversicherung vorzeitig beendet wird ist der Kündigungsgrund im Schreiben anzugeben. Falls nachweise Vorhanden sind sollten diese in Kopie beigelegt werden.

Inhalt, Form und Versand der Kündigung Wenn die Elementarschadenversicherung gekündigt wird sollten mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  • Die Namen und Anschriften von Versicherungsnehmers und Versicherungsunternehmen.
  • Es muss eindeutig geschrieben werden, dass gekündigt wird und auch die Versicherung sollte möglichst genau genannt werden.
  • Am besten ist auch die Versicherungs- oder Vertragsnummer anzugeben.
  • Ein Beendigungstermin oder die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" mit welcher das Versicherungsunternehmen angewiesen wird den Termin zu errechnen.
  • Der Kündigungsgrund ist nur zu nennen falls außerordentlich gekündigt wird. In einem solchen Fall sollten, dem Kündigungsschreiben, gegebenenfalls auch Kopien der Nachweise beigefügt werden.
  • Zusammen mit einer Kündigung kann auch eine Löschung der personenbezogenen Daten gefordert werden, da ein solches Recht durch die DSGVO gewährt wird. Durch eine solche Löschanforderung werden meist auch lästige Rückwerbeversuche verhindert.
  • Ferner ist es sinnvoll um eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins zu bitten.

Wichtig: Der Versicherungsnehmer (=Kunde) muss, sofern es zu einem Rechtsstreit kommt, unter Umständen den rechtzeitigen Zugang der Kündigung nachweisen. Daher ist ratsam die Kündigung auf einem möglichst sicheren Weg, zum Beispiel per Einschreiben-Rückschein oder per Fax mit Sendebericht zu verschicken.

Kündigung Elementarschadenversicherung Muster


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Musterstadt, den 08.08.20XX
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Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung der Elementarschadenversicherung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich die XY Elementarschadenversicherung fristgemäß zum XX.XX.20XX (oder zum nächstmöglichen Termin).

(
Oder: Auf Grund der angekündigten Beitragsänderung / Leistungsreduzierung, kündige ich die XY Elementarschadenversicherung hiermit außerordentlich zum Änderungstermin.

Oder: Auf Grund des Schadenfalls vom XX.XX.20XX kündige ich die XY Elementarschadenversicherung außerordentlich zum nächstmöglichen Termin.
)

Die Versicherungsnummer/Vertragsnummer lautet: EV1234567.

Hilfsweise kündige ich den Versicherungsvertrag zum nächstmöglichen Termin.

(Optional: Ferner fordere ich Sie hiermit auf, alle über mich gespeicherten, personenbezogenen Daten zu löschen und mir den Abschluss der Löschung, wie nach DSGVO vorgesehen, schriftlich zu bestätigen.)

Bitte stellen Sie mir auch eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins aus.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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