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Kurierversand beim Versand von wichtigen Dokumenten wie einer Kündigung

 
Wenn Kurierdienste den Versand von wichtigen Schriftstücken wie einer Kündigung, übernehmen sollen, dann müssen die Mitarbeiter in den wichtigen rechtlichen Fragen geschult sein, um ordnungsgemäße Zustellungen im Sinne des Auftraggebers und des Gesetzes ausführen zu können.

Kurierdienste sollten Post- und Fahrtenbücher nutzen, um genau zu dokumentieren, in welcher Art und Weise, an welchen Tag, zu welcher Uhrzeit und an welche Person und durch wen die Kündigung übergeben wurde oder ob diese in den Machtbereich des Empfängers (zum Beispiel den Briefkasten) gelangt ist. Das ankommen des Schreibens beim Empfänger wird rechtlich gesehen auch als Zugang bezeichnet.

Denn der Absender einer Willenserklärung also auch einer Kündigung ist stets in der Beweispflicht, dass

  • a) der Empfänger den Brief mit der Kündigung erhalten hat (siehe BGH 101, 55) und
  • b) dass auch der Zeitpunkt des Zugehens des Kündigungsschreibens bewiesen wird (siehe BGH 70, 234).


Mehr zum »Zugang von wichtigen Unterlagen wie Kündigungen.

Vorteil eines Versands per Kurier Indem Kurierdienste Post- und Fahrtenbücher zur Dokumentation nutzen, werden diese bei möglichen Diskrepanzen zum Zeugenbeweis.

Rechtlich gesehen sind Kuriere Boten. In Ihrer Eigenschaft als Person sind diese Übermittler von Willenserklärungen, wie z.B. auch von Kündigungen.

Ein Bote und somit auch Kurier, kann jede durch den Auftraggeber bestimmte Person sein. Das kann ein Kind aber auch ein Gerichtsvollzieher sein. Der Unterschied liegt in einer möglichen Haftung des Boten bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Botenganges. Das ursprüngliche Verhältnis zwischen Absender und Empfänger wird dadurch aber nicht berührt.

Was sollte bei Beauftragung eines Kurierdienstes geprüft werden? Ein Auftraggeber sollte also bei Verwendung von Kurierdiensten hinterfragen, wie die Dokumentation der Zustellung erfolgt oder eine entsprechende Dokumentation fordern.

Nutzt er zur Zustellung von Schriftstücken eine Privatperson als Kurier, dann sollte er stets Sorge tragen, dass Diese eine ordnungsgemäße Zustellung vornimmt, damit er einen Beweis erhält, sollte es zu Schwierigkeiten mit dem Vertragspartner kommen.

Dazu gehört das Notieren Wann, Wo und an Wen wurde das Schreiben übergeben oder wurde es den Briefkasten des Empfängers geworfen.

Wichtig: Hat der Bote noch Kenntnis vom Inhalt des Schreibens, dann ist er für einen möglichen Zeugenbeweis bestens informeirt.

Der Empfänger kann sich dann nicht herausreden, er hätte das Schreiben nicht erhalten, wenn der Zeuge glaubhaft versichern kann, dass es anders war.

Die sicherste, aber auch teuerste Zustellung ist die per Gerichtsvollzieher. In bedeutenden Fällen, wenn Vertragsverhältnisse schon zerrüttet sind oder wenn damit gerechnet wird, dass die Gegenseite den Empfang bestreiten wird, ist das die beste Alternative. Allerdings ist dabei zu beachten, dass eine solche Zustellung erheblich länger dauern kann und daher nur genutzt werden kann wenn noch ausreichend Zeit vorhanden ist.

Checkliste vor dem Kurierversand:

  • Wird dokumentiert wann das Schriftstück zugestellt wurde?
  • Bis wann wird das Schriftstück spätestens zugestellt?
  • Wird dokumentiert wo das Schriftstück zugestellt wurde?
  • Wird dokumentiert an Wen das Schriftstück zugestellt wurde?
  • Was passiert, wenn am Zustellort niemand anwesend ist?
  • Gibt es Post- und / oder Fahrtenbücher?


Fristeinhaltung und Zustellung durch ein Kurier Bei einem Versand per Kurier muss auch geprüft werden, dass das Schreiben schnell genug zugestellt wird. Am sichersten ist es mit dem Kurierunternehmen einen spätesten Termin zu vereinbaren.

Eine verspätete Zustellung geht zu Lasten des Absenders und dieser kann den entstandenen Schaden höchstens beim Kurierunternehmen geltend machen. Wobei diese sich in der Regel durch ihre Geschäftsbedingungen umfassend absichern.

Im Rechtsverkehr werden oftmals Fristen gesetzt, um z.B. Personen zum zeitnahen Handeln aufzufordern:

  • Setzung einer Frist zur Nacherfüllung
  • Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
  • Fristsetzung zur Zahlung von Kaufpreis oder dem Bußgeld
  • Fristsetzungen zu Widersprüchen oder Abgabe von Dokumenten
  • und natürlich auch die Fristsetzung bei einer Abgabe einer Kündigung usw.


Wenn jetzt die Person nicht entsprechend handelt, dann erfolgt eine Rechtsfolge durch das Unterlassen oder wenn die Person zu spät handelt. Zum Beispiel, dass die Kündigung nicht wirksam ist oder erst zu einem späteren Termin greift.

Die rechtliche Einordnung von Schriftstücken Ein oftmals unterschätztes Problem ist die Zustellung von wichtigen Schriftstücken. Diese Schriftstücke stellen Dokumente dar, die Handlungen dokumentieren. Sie zeigen z.B. Vertragsschlüsse, Vertragsauflösungen, Vertragsänderungen, Mängelanzeigen, das Stellen von Ansprüchen und natürlich gehören auch Kündigungen dazu.

Somit sind diese Schriftstücke Willenserklärungen, die irgendeine Rechtsfolge auslösen. Ein Schriftstück hat eine enorme Beweiskraft. Damit sind diese Dokumente äußerst bedeutsam und werden strafrechtlich geschützt.

Zu nennen wäre hier die Urkundenfälschung nach §267 StGB oder die Urkundenunterdrückung nach §274 StGB oder die Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung nach §270 StGB. Auch im Urheberrecht, Patent- und Lizenzrecht werden Dokumente geschützt.

Werden in Verträgen bestimmte Formen vorgeschrieben, wie die Schriftform, dann ist diese einzuhalten.

Eine Kündigung gilt ansonsten als nicht zugestellt. Für manche Rechtsgebiete gilt per Gesetz eine Schriftform für den Austausch von Willenserklärungen (z.B. Erbrecht, Grundstücks- und Immobilienrecht u.a.).

Von der Beweiskraft ist ein Schriftstück natürlich regelmäßig höher zu bewerten als mündliche oder fernmündliche Korrespondenz, insofern diese eine klare und eindeutige Willenserklärung trägt.

Daher empfiehlt sich bei den meisten Willenserklärung, das heißt auch Kündigungen, ein sicherer Versand in Schriftform. Je nach möglichem Schaden bei einem Streitfall lohnt sich dabei ein Versand per Kurier oder sogar Gerichtsvollzieher.


 
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