Die Kündigung, unabhängig davon ob sie ordentlich oder außerordentlich erfolgt, ist eine einseitige Willenserklärung. Sie muss von der Gegenpartei, nicht wie bei einem zweiseitigen Vertrag, erst angenommen werden. Allerdings die Kündigung empfangsbedürftig, muss also der Gegenpartei rechtswirksam zugegangen sein.
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