Die Kündigung, unabhängig davon ob sie ordentlich oder außerordentlich erfolgt, ist eine einseitige Willenserklärung. Sie muss von der Gegenpartei, nicht wie bei einem zweiseitigen Vertrag, erst angenommen werden. Allerdings die Kündigung empfangsbedürftig, muss also der Gegenpartei rechtswirksam zugegangen sein.
Neueste Kommentare
vor 39 Wochen 1 Tag
vor 49 Wochen 5 Tage
vor 1 Jahr 14 Wochen
vor 1 Jahr 20 Wochen
vor 1 Jahr 21 Wochen
vor 2 Jahre 37 Wochen
vor 2 Jahre 39 Wochen
vor 2 Jahre 49 Wochen
vor 3 Jahre 4 Wochen
vor 3 Jahre 4 Wochen