Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Teilkündigung

 
Den Begriff der Kündigung verwendet man bei der einseitigen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses und anderen Verträgen.

Eine besondere Form der Kündigung ist die Teilkündigung. Eine Teilkündigung ist in der Regel bei Mietverträgen oder Arbeitsverträgen zu finden.

Eine Teilkündigung ist jedoch in solchen Verträgen nur möglich, wenn eine Teilkündigung in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Sinnvoll ist dies deshalb, da in der Regel alle Abreden innerhalb eines Vertrages immer im Zusammenhang stehen.Gerade im Mietrecht als auch im Arbeitsrecht sind Teilkündigungen oft unzulässig.

Teilkündigung im Arbeitsrecht Im Arbeitsrecht hat sich bereits das Bundesarbeitsgericht mit dem Thema der Teilkündigung beschäftigt. Mit der Bundesarbeitsgericht-Entscheidung vom 7.10.1982 EzA §315 BGB Nr.28 hat sie das Bundesarbeitsgericht als unzulässig erklärt.

Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag Leistungen unter einem sogenannten Widerrufsvorbehalt vereinbart hat so kann er diese Leistungen aufheben. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt sein. Auch wenn der Arbeitgeber dies also Teilkündigung bezeichnet so ist in der Regel die Kündigung der Leistungen zulässig. Wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund hat kann er auch eine fristlose außerordentliche Teilkündigung, in Bezug auf die im Vertrag speziell vereinbarten Leistungen, aussprechen.

Der Arbeitgeber hat in vielen Fällen auch das Recht einer sogenannten Änderungskündigung dabei wird der Arbeitsvertrag normal gekündigt und dem Arbeitnehmer im gleichen Zuge ein Angebot für ein neuen Arbeitsvertrag gemacht.

»Als Arbeitnehmer kündigen

»Gekündigt worden was tun?

»Als Arbeitgeber kündigen

»Weitere Informationen zu einer Änderungskündigung und ein Musterschreiben

Teilkündigung im Mietrecht Im Mietrecht dagegen findet man auch einige Ausnahmen. Gerade bei Mischverhältnissen können solche Teilkündigungen auftreten. Als Mischverhältnis werden unter anderem Mietverträge von Läden oder Gaststätten mit anliegender Wohnung, Büros mit anliegender Wohnung oder auch Wohnungen mit dazugemieteten Garagen bezeichnet.

Eine Teilkündigung hierbei ist jedoch nur möglich:

  • wenn die Wohnung und die Garage auf zwei verschiedenen Grundstücken liegen (Urteil: BayObLG WuM91, 78)
  • wenn die Vertragsparteien von beiden Mietverträgen nicht voll identisch sind (Urteil: LG Hamburg, WuM 91, 672)
  • oder auch, wenn beide Mietverträge zwar gleichzeitig jedoch mit zwei verschiedenen Formularen sowie mit zwei unterschiedlichen Mietern abgeschlossen worden sind.
  • Daneben sind Teilkündigungen auch möglich, wenn zwar nur ein Vertrag vorhanden ist, jedoch in diesem eine unterschiedliche Vertragsdauer sowie auch unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden (Urteil: LG Berlin ZMR 87, oder LG Bonn WuM 90, 551).

Nach § 573b BGB sind zudem Teilkündigungen durch den Vermieter auch dann möglich, wenn dieser nicht genutzte Nebenräume oder Teile des Grundstückes dafür verwenden möchte, um Wohnraum zur Vermietung zu schaffen

oder auch, wenn der neu geschaffene oder der vorhandene Wohnraum mit Nebenräume oder mit Grundstücksteilen ausgestattet werden soll. Dabei muss der Vermieter seine Teilkündigung auf diese bestimmten Räume bzw. Grundstücksteile beschränken.

Kündigungsfrist bei einer Teilkündigung von Mietsachen Die Teilkündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats ausgesprochen werden. Sie ist dann zum Ablauf des übernächsten Monats gültig.

Was sollte im Kündigungsschreiben bei einer Teilkündigung von Mietverträgen beachtet werden? Die Kündigung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen und sollte:

  • den Namen, Anschrift, Telefonnummer des Absenders
  • Datum und Ort
  • Name und Anschrift des oder der Empfänger
  • ein aussagekräftigen Betreff
  • das Datum und die Kündigungsabsicht klar benennen. Bei einer Außerordentlichen fristlosen Kündigung oder bei einer Kündigung durch den Vermieter Text mit dem Grund der Kündigung, eine genaue Bezeichnung der zu kündigenden Räume oder Grundstücksteile, Darstellung der Aus- oder Umbauabsichten sowie das Datum, zu wann die Kündigung wirksam sein soll.
  • sowie von allen kündigenden Parteien handschriftlich unterschrieben werden.

beinhalten.

» Kündigung einer Wohnung

»Kündigung von einem Untermietvertrag

»Als Vermieter einen Mieter kündigen


 
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