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Wohnung gekündigt worden
Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gewährt auch dem Mieter ein Eigentumsrecht.
Der Vermieter kann den Mietvertrag daher nur kündigen, wenn er dafür einen guten Grund hat. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter die Gründe für eine Kündigung des Mietvertrages exakt anführen und auch in einem späteren Streitfall beweisen können.
Daher stehen oftmals die Chancen gut die Wohnung behalten zu können oder eine Entschädigung zu bekommen.
Ein gerne genommener Grund des Vermieters ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Dies bedeutet der Vermieter selbst, eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder ein Familienangehöriger benötigt die Nutzung der Wohnung.
Es kann sich lohnen folgende Punkte zu überprüfen:
- Hat der Vermieter im Kündigungsschreiben genau den Grund für die Kündigung genannt?
-
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate,
jedoch kann abweichend davon im Mietvertrag ein anderer Zeitraum vereinbart sein.
Daher sollte der Mietvertrag geprüft werden ob sich der Vermieter an die Kündigungsfrist hält.
Eine fristlose Kündigung kann der Vermieter nur aus wichtigen Gründen vornehmen.
Solche wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- Wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört.
- Die Miete nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Dies kann oftmals jedoch abgwendet werden. Siehe dazu auch den Auszug § 569 BGB Absatz 3 unten.
Im folgenden ein Auszug aus dem BGB zum Thema Kündigung eines Mietvertrages:
Wichtig: Durch Änderungen des Mietrechts kann der Vermieter bei Mietverträge die ab dem 1. Mai 2013 abgeschlossen wurden den Mieter schon kündigen wenn er mit der Zahlung seiner Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten (kalt) in Verzug gerät. Eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Ebenfalls kann der Vermieter, im Falle eines Zahlungsverzuges, verlangen, dass die Mietzahlungen auf einem Sonderkonto hinterlegt werden. Wird dem nicht folge geleistet, kann er kündigen.
§ 569 Absatz 2:
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 569 BGB Absatz 3:
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
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