Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Arbeitsvertrag gekündigt worden?

 
Nicht den Kopf verlieren. Oftmals ist noch nicht alles verloren. Ist eine Kündigung unberechtigt so kann auf Wiedereinstellung oder eine Abfindung geklagt werden.

Achtung: Es muss innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden.

Kündigungsschutzgesetz:
"§ 3 Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen."


Der § 623 BGB schreibt eine schriftliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor.

Wichtig: Sofern es sich nicht um ein Kleinbetrieb handelt und die Kündigung ungerechtfertigt war kann bis 3 Wochen nach der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

»Mehr zur Kündigungsschutzklage und dazu wann diese Möglich ist und wann ein solches Verfahren sich lohnen kann

Auch wenn die Kündigung möglicherweise nicht Zuklässig war ist es wichtig sich arbeitslos zu melden.

»Mehr dazu was muss bei der Arbeitslosmeldung bedacht werden sollte

Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung (auch vom Chef) gilt als unwirksam. Wenn kein gesetzlicher Vertreter unterschrieben hat kann man die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.

Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Wenn nicht erhalten Sie möglicherweise eine Abfindung bei Kündigung.

Kündigungsfrist Sollte im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart sein so gilt in der Regel:

§622 BGB Abs. 2: "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats."

Zeiten die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen werden dabei nicht gezählt.

Während der Probezeit (höchstens bis zu einer Arbeitsdauer von 6 Monaten) gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Oft ist jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine Abweichende Kündigungsfrist vereinbart an die sich der Arbeitgeber in der Regel halten muss.


Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer bis maximal 3 Monate, als Aushilfe eingestellt ist oder wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Angestellte bis 20 Stunden die Woche zählen bei der Berechnung der Anzahl mit 0,5 und bis 30 Stunden die Woche mit 0,75.

Steht im Kündigungsschreiben der Zusatz außerordentliche Kündigung so muss der Arbeitgeber die Gründe im Schreiben angeben. Fehlt dies Angabe kann sich ein Gang zum Anwalt lohnen.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung und eine Fristlose Kündigung sind:

  • Grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers Stört der Arbeitnehmer den Betriebsablauf vorsätzlich oder gefährdet die Firma so kann oftmals Fristlos gekündigt werden.
    Auch wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig gestörrt ist zum Beispiel durch ein Diebstahl oder beleidigende Äußerungen kann Fristlos gekündigt werden. Achtung: Auch wegen Kleinigkeiten wie z.B. dem essen einer übergebliebenen Frikadelle vom Büffet kann es zu einer Kündigung kommen. Oftmals nutzen Arbeitgeber, auch wenn sie ähnliche Aktionen lange toleriert haben, dann wenn es Ihnen gelegen kommt solche Vorfälle als Kündigungsgrund.
  • Wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers Wenn der Arbeitnehmer wiederholt seinen im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten nicht oder nicht richtig nachkommt und deshalb schon eine schriftliche Abmahnung bekommen hat so kann er gekündigt werden.
  • Betriebsbedingte Kündigung Befindet sich eine Firma in einer besonderen Lage, z.B. wenn durch die Kündigung eine Insolvenz abgewendet werden kann so kann eine Kündigung rechtens sein.
    Mehr dazu hier: »betriebsbedingte Kündigung
  • Kündigung wegen Krankheit Ist der Arbeitnehmer krank so kann im Rahmen der normalen bzw. der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen, eine Kündigung ausgesprochen werden.
    Hat die Firma des Arbeitnehmers mehr als 10 Mitarbeiter und der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate dort beschäftigt so muss ein Grund angegeben werden.
    Abgesehen von den genannten Kündigungsgründen kann ein Arbeitnehmer auch gekündigt werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers so beeinträchtigt ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint, oder erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht wird, oder Fehlzeiten in vergleichbarer oder größerer Höhe auch für die Zukunft erwartet werden kann es zu einer Kündigung kommen.

Näheres regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Sind Sie sich nicht ganz sicher ob die Kündigung rechtens ist so kann sich auf jedenfall ein Gang zum Anwalt lohnen um die Chancen einer Kündigungsschutzklage zu ermitteln.

»Mehr zur Kündigungsschutzklage und dazu wann diese Möglich ist und wann ein solches Verfahren sich lohnen kann

Eine günstigere Alternative, um die Chancen im Vorwege zu klären, bietet eine telefonische Rechtsberatung wie z.B.:

http://www.anwaltzentrale.de/rechtsberatung/rechtsberatung.php
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http://www.deutsche-anwaltshotline.de/

 
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