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Den Arbeitgeber als Arbeitnehmer abmahnen

 
Nicht nur der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen. Andersherum können Arbeitnehmer ebenfalls eine Abmahnung in die Wege leiten, wenn der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder Fehlverhalten an den Tag legt.

»Mobbing
»Gefährliche Arbeit

Wann Arbeitnehmer abmahnen dürfen Wenn sich der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte falsch verhält, darf er abgemahnt werden.

Mögliche Gründe für eine Abmahnung können sein:

  • ausbleibende oder verspätete Lohnzahlungen. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt zu spät auszahlt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen. Deren Höhe lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen oder, falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entnehmen.
  • unbegründete oder übertriebene Lohnkürzungen oder die Nichtzahlung von vertraglich festgelegten Zuschlägen und Spesen sein.
  • Auch wenn der Chef Überstunden verlangt, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, darf eine Abmahnung veranlasst werden.
  • Darüber hinaus darf abgemahnt werden, wenn der Chef sogenanntes „Bossing“, also Mobbing am Angestellten betreibt oder diesen sexuell belästigt.
  • Angestellte, die von Kollegen oder einem Vorgesetzten sexuell belästigt werden, können den Chef beziehungsweise den Arbeitgeber abmahnen, insofern dieser, nach Kenntnisnahme, nichts oder nicht ausreichend etwas gegen das Fehlverhalten unternimmt.
  • Angestellte, die von Kollegen gemobbt werden, können ebenfalls den Chef beziehungsweise den Arbeitgeber abmahnen, insofern dieser, trotz Aufforderung, nichts oder nicht ausreichend etwas gegen das Fehlverhalten unternimmt.

    Mobbing ist laut § 628 Absatz zwei des BGB unter Umständen auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung für den Arbeitnehmer. Womöglich muss der Arbeitnehmer hier auch Schadenersatz leisten. Zuvor sollte allerdings versucht werden, im persönlichen Gespräch mit den beteiligten Personen eine Einigung zu erzielen.

    »Mehr zur Kündigung wegen Mobbing


Was muss in der Abmahnung genannt werden? Der Gesetzgeber macht keine genauen Vorgaben, wie eine Abmahnung, von Seiten des Arbeitnehmers, verfasst sein muss. In der Regel sollte schriftlich abgemahnt werden, um sicherzustellen, dass die Forderung ankommt und dokumentiert ist.

Die nachfolgenden Punkte sollten dabei enthalten sein:

  • Um welches Problem oder Fehlverhalten es sich genau handelt.
  • Möglichst auch wann die Vorfälle sich ereignet haben.
  • Was der Arbeitnehmer dagegen unternommen oder unterlassen (nicht getan) hat.
  • Die ausdrückliche Aufforderung etwas bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.
  • Eine Frist innerhalb welcher der Arbeitgeber reagieren muss. Oftmals 14 Tage.
  • Der Hinweis, auf eine mögliche außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, sofern bis nachdem Fristende keine Verbesserung eingetreten ist.


Tipp: In den meisten Fällen lohnt es sich vorher ein persönliches Gespräch mit dem Chef zu führen.

Alternativ kann auch in vielen Fällen zusammen mit dem Betriebsrat das weitere Vorgehen abgesprochen werden und dieser hilft oft auch bei einem weiteren Gespräch mit dem Vorgesetzten erfolgreich zu verhandeln.

Gegenabmahnung - Abmahnung des Arbeitgebers abmahnen Auch eine Abmahnung des Arbeitgebers kann abgemahnt werden. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn die Abmahnung ohne ausreichende Begründung veranlasst wurde oder falsche Behauptungen enthält.

Arbeitnehmer müssen eine unbegründete oder fälschliche Abmahnung nicht hinnehmen und können sich notfalls vor Gericht wehren.

In den meisten Fällen reicht es jedoch als Arbeitnehmer aus eine sogenannte Gegendarstellung zu verfassen um bei einem zukünftigen Rechtsstreit besser dazustehen.

Gegendarstellung zu einer Abmahnung des Arbeitnehmers

Den Arbeitgeber abmahnen Muster


»Einfach mit dem Generator, Einschreiben erstellen um den Arbeitgeber abzumahnen...

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Kündigungsschreiben den Arbeitgeber abmahnen Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Firma / Arbeitgeber
Strasse und Nr.
Plz. und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Mahnung wegen ausstehender Gehälter / Ihrem Fehlverhalten


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ausstehende Gehaltszahlungen:

hiermit weise ich Sie daraufhin, dass Sie, trotz meiner Nachfragen, mir noch immer die vertraglich vereinbarten Gehaltszahlungen für die Monate X und Y schulden. Insgesamt handelt es sich um ein Betrag von XXXX,XX Euro.

Laut Vereinbarung im Arbeitsvertrag sind die Gehaltszahlungen immer am Ende des Monats fällig. Sie befinden sich daher mit beiden Gehaltszahlungen in Verzug und verstoßen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.

Ich fordere Sie ausdrücklich auf die ausstehenden Zahlungen binnen 14 Tagen zu leisten. Dies bedeutet nicht, dass ich Ihnen das Geld stunde. Ferner erbitte ich, dass die Zahlungen in Zukunft von Ihnen ordnungsgemäß erfolgen.

Im Falle, dass die Gehaltszahlungen nach der Ihnen genannten Frist weiterhin ganz oder teilweise ausstehend sind oder künftige Zahlungen verspätet erfolgen so behalte ich mir eine außerordentliche Kündigung vor.

Anderes Fehlverhalten des Arbeitgebers:

hiermit weise ich Sie daraufhin, dass Sie, trotz meiner Bitte, von Ihnen nichts gegen das Mobbing / Bossing / die sexuelle Belästigung / XY durch Herr / Frau XY unternommen haben / haben.

- Hier genauer beschreiben was und wann vorgefallen ist.

Ich fordere Sie ausdrücklich auf umgehend dagegen etwas zu unternehmen. Sollte Sie bis zum XX.XX.20XX nichts oder nicht ausreichend etwas dagegen unternommen haben so behalte ich mir die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung vor.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
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