Bei einer ordentlichen Kündigung, das heißt einer Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende, muss nur der rechtzeitige Zugang der Kündigung bewiesen werden können. Das bedeutet es muss, von der kündigenden Person, sofern von der anderen Seite angezweifelt oder ignoriert, nachgewiesen werden können, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist.
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